Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitet als Feuerwehrmann. Er hat im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 € erhalten, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrages erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.
Die Gründe:
Die im Streitjahr an den Kläger gezahlte Entschädigung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit war als steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln und die darauf entfallende Einkommensteuer zu Recht nach § 34 EStG festzusetzen. Der erkennende Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, wonach Entschädigungszahlungen an Feuerwehrbeamte für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Einkommensteuer unterliegen.
Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dem Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" ist außerdem zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Die Zuwendung des Arbeitgebers muss sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers bloß tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals "für eine Beschäftigung" nicht aus.
Die Zahlung stellte somit im vorliegenden Fall Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hatte. Das unmittelbar auslösende Moment war nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers. Hieran knüpfte auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.
Bei wertender Betrachtung hatte der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich war auch, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet war, da es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankam. Darüber hinaus war der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.
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