Bereits in 2021 wurden für Kapitalerträge aus sammelverwahrten Aktien, Genussrechten oder Teilschuldverschreibungen eine Ausweitung der in einer Kapitalertragsteuer-Bescheinigung auszuweisenden Angaben sowie zusätzliche Meldeverfahren gegenüber BZSt eingeführt (§§ 45b und 45c EStG). Diese Pflichten sind von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 52 Abs. 44c EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen.
Um eine einheitliche Anwendung der Regelungen zu gewährleisten, wird der Anwendungszeitpunkt durch Schreiben des BMF vom 27.08.2024 allerdings dahingehend verschoben, dass die Meldepflichten erst für Kapitalerträge vorzunehmen sind, die nach dem 31.12.2025 zufließen.