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Erstanwendung des Meldeverfahrens nach §§ 45b und 45c EStG

Das BMF ver­schiebt den erst­ma­li­gen An­wen­dungs­zeit­punkt für die zusätz­li­chen Mel­de­ver­fah­ren nach §§ 45b und 45c EStG um ein Jahr.

Be­reits in 2021 wur­den für Ka­pi­tal­erträge aus sam­mel­ver­wahr­ten Ak­tien, Ge­nuss­rech­ten oder Teil­schuld­ver­schrei­bun­gen eine Aus­wei­tung der in ei­ner Ka­pi­tal­er­trag­steuer-Be­schei­ni­gung aus­zu­wei­sen­den An­ga­ben so­wie zusätz­li­che Mel­de­ver­fah­ren ge­genüber BZSt ein­geführt (§§ 45b und 45c EStG). Diese Pflich­ten sind von den die Ka­pi­tal­erträge aus­zah­len­den Stel­len nach § 52 Abs. 44c EStG erst­mals auf Ka­pi­tal­erträge an­zu­wen­den, die dem Gläubi­ger nach dem 31.12.2024 zu­fließen.

Um eine ein­heit­li­che An­wen­dung der Re­ge­lun­gen zu gewähr­leis­ten, wird der An­wen­dungs­zeit­punkt durch Schrei­ben des BMF vom 27.08.2024 al­ler­dings da­hin­ge­hend ver­scho­ben, dass die Mel­de­pflich­ten erst für Ka­pi­tal­erträge vor­zu­neh­men sind, die nach dem 31.12.2025 zu­fließen.

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