deen

Aktuelles

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

BFH 6.7.2016, X R 6/14 u.a.

Er­stat­tete Beiträge zur Ba­sis­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind mit den in dem­sel­ben Ver­an­la­gungs­jahr ge­zahl­ten Beiträgen zu ver­rech­nen. Es kommt da­bei nicht dar­auf an, ob und in wel­cher Höhe der Steu­er­pflich­tige die er­stat­te­ten Beiträge im Jahr ih­rer Zah­lung steu­er­lich ab­zie­hen konnte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger leis­tete Beiträge für eine pri­vate Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, die so­wohl sei­ner Ba­sis­ab­si­che­rung als auch der sei­ner bei­den Kin­der diente. Die in den Jah­ren 1983 und 1987 ge­bo­re­nen Söhne be­fan­den sich im Streit­jahr 2010 in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die vom Kläger im Streit­jahr als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­mach­ten Beiträge in­des nur zum Teil, da er den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug um die im Streit­jahr er­hal­te­nen Bei­tragsrücker­stat­tun­gen kürzte.

Mit sei­ner Klage wen­det sich der Kläger ge­gen die Ver­rech­nung der von ihm ge­leis­te­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge mit den er­hal­te­nen Bei­tragsrücker­stat­tun­gen. Er ist der Auf­fas­sung, die grundsätz­lich ge­bo­tene Min­de­rung ge­leis­te­ter Beiträge um er­hal­tene Bei­tragsrücker­stat­tun­gen führe be­zo­gen auf das Streit­jahr zu einem sys­tem­wid­ri­gen Er­geb­nis, weil sich die er­stat­te­ten Beiträge in den Jah­ren vor 2010 - auch so­weit sie auf die Ba­sis­ab­si­che­rung ent­fal­len seien - nicht in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben hätten aus­wir­ken können.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger kann die von ihm ge­leis­te­ten Beiträge zur Ba­sis­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nur in­so­weit als Son­der­aus­ga­ben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab­zie­hen, als sie die in die­sem Jahr er­stat­te­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge über­stei­gen. Die Gleich­ar­tig­keit der im Streit­jahr er­stat­te­ten und der in die­sem Jahr ge­zahl­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge ist ge­ge­ben. Die Ver­rech­nung der im Streit­jahr 2010 ge­leis­te­ten Beiträge mit den Bei­tragsrücker­stat­tun­gen für das Jahr 2009 wi­der­spricht nicht der Ent­schei­dung des BVerfG vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06).

Die Bei­trags­ver­rech­nung ist auch dann vor­zu­neh­men, wenn die er­stat­te­ten Beiträge im Jahr ih­rer Zah­lung nur be­schränkt ab­zieh­bar wa­ren. An der Ver­rech­nung von er­stat­te­ten mit ge­zahl­ten Son­der­aus­ga­ben hat sich durch das Bürger­ent­las­tungs­ge­setz Kran­ken­ver­si­che­rung nichts geändert. Für die Gleich­ar­tig­keit der Son­der­aus­ga­ben als Ver­rech­nungs­vor­aus­set­zung sind die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen nicht zu berück­sich­ti­gen. Die Ände­rung der ge­setz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen führt auch dann zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis, wenn auf­grund der Neu­re­ge­lung die Son­der­aus­ga­ben nicht mehr be­schränkt, son­dern un­be­schränkt ab­zieh­bar sind.

Die im Jahr 2010 vor­ge­nom­mene Ver­rech­nung steht schließlich nicht im Wi­der­spruch zur Recht­spre­chung des BVerfG, nach der ab dem Jahr 2010 die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­kos­ten steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind, so­weit sie den ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­te­nen Ba­sis­schutz gewähr­leis­ten. Denn dies gilt nur für die Auf­wen­dun­gen, durch die der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich wirt­schaft­lich endgültig be­las­tet wird. Zwar führen die Bei­trags­zah­lun­gen zu ei­ner wirt­schaft­li­chen Be­las­tung. Diese entfällt aber im Um­fang der gleich­ar­ti­gen Bei­tragsrücker­stat­tun­gen.

In zwei Par­al­lelfällen hat der BFH mit Ur­tei­len vom 6.7.2016 (X R 22/14) und vom 3.8.2016 (X R 35/15) ebenso ent­schie­den.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung X R 6/14 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Par­al­le­lent­schei­dung X R 35/15 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Par­al­le­lent­schei­dung X R 22/14 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben