Der Sachverhalt:
Der Kläger leistete Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, die sowohl seiner Basisabsicherung als auch der seiner beiden Kinder diente. Die in den Jahren 1983 und 1987 geborenen Söhne befanden sich im Streitjahr 2010 in einer Berufsausbildung. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge indes nur zum Teil, da er den Sonderausgabenabzug um die im Streitjahr erhaltenen Beitragsrückerstattungen kürzte.
Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger kann die von ihm geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nur insoweit als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehen, als sie die in diesem Jahr erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übersteigen. Die Gleichartigkeit der im Streitjahr erstatteten und der in diesem Jahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge ist gegeben. Die Verrechnung der im Streitjahr 2010 geleisteten Beiträge mit den Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009 widerspricht nicht der Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06).
Die Beitragsverrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führt auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
In zwei Parallelfällen hat der BFH mit Urteilen vom 6.7.2016 (X R 22/14) und vom 3.8.2016 (X R 35/15) ebenso entschieden.
Linkhinweis:
- Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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