Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, § 2 Abs. 1 Kurzarbeitergeldverordnung. Sie ist gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landessozielgericht Bayern vom 10.05.2021 (Az. L 10 AL 61/21 B ER) vielmehr akzessorisch zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld, was gerade keine Ermessensleistung ist.
Hinweis: Auch kann dem Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegengehalten werden, dass nach erfolgter Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bestehen könnte. Mit der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge solle der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers von einem Großteil der individuellen Kosten einer Weiterbeschäftigung der Belegschaft befreit werden. Ziel der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sei deshalb letztlich der Erhalt der Arbeitsplätze der Kurzarbeitergeld beziehenden Arbeitnehmer.