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Steuerberatung

Erstattungsanspruch: Steuerfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

FG Düsseldorf 4.10.2018, 11 K 1921/16 E

Aus § 87 InsO lässt sich nur ab­lei­ten, dass das Fi­nanz­amt In­sol­venz­for­de­run­gen nach den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung gel­tend zu ma­chen hat. Eine Ent­schei­dung des BFH zu der Frage, ob Steu­er­fest­set­zun­gen nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens möglich sind, wenn sich bei ge­leis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen nach An­rech­nung ins­ge­samt ein Er­stat­tungs­an­spruch er­gibt, liegt bis­her nicht vor.

Der Sach­ver­halt:

Der spätere In­sol­venz­schuld­ner B. war als Al­lein­ge­sell­schaf­ter über die B-GmbH zu 100% an der ope­ra­tiv täti­gen C & D GmbH be­tei­ligt. Er war in bei­den Ge­sell­schaf­ten Al­lein­ge­schäftsführer. Den Er­werb der C & D GmbH durch die B-GmbH hatte der In­sol­venz­schuld­ner über persönlich auf­ge­nom­mene, zweck­ge­bun­dene Dar­le­hen bei der E-Bank fi­nan­ziert. Schrift­li­che Dar­le­hens­verträge zwi­schen ihm und der B-GmbH zur Wei­ter­rei­chung der Dar­le­hens­va­luta lie­gen nicht vor. Der Er­werb der C & D GmbH wurde fer­ner durch eine stille Be­tei­li­gung der F-mbH an der B-GmbH fi­nan­ziert; für die Rück­zah­lung der Ein­lage hatte sich der In­sol­venz­schuld­ner ge­mein­sam mit der C & D GmbH zu ei­ner Ga­ran­tie ver­pflich­tet.

Die C & D GmbH mus­ste im De­zem­ber 2014 In­sol­venz an­mel­den. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde am 30.1.2015 eröff­net. In­fol­ge­des­sen be­an­tragte der In­sol­venz­schuld­ner am 19.12.2014 die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens für die B-GmbH, was al­ler­dings am 6.2.2015 man­gels Masse ab­lehnt wurde. Die E-Bank nahm den Kläger am 29.12.2014 für aus­ge­fal­lene Dar­le­hen i.H.v. über 1,1 Mio. € in An­spruch. Über das Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners wurde da­her auf­grund ei­nes Ei­gen­an­trags vom 30.1.2015 am 1.4.2015 eben­falls das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Am 5.5.2015 folgte die In­an­spruch­nahme des In­sol­venz­schuld­ners durch die F-mbH i.H.v. 274.239 € auf­grund der ab­ge­ge­be­nen Ga­ran­tie­erklärung.

Das Fi­nanz­amt führte die Ver­an­la­gung für 2014 durch Be­scheid vom 23.12.2015 erklärungs­gemäß durch, so dass sich ins­ge­samt eine Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tung i.H.v. 2.454 € und eine Er­stat­tung von So­li­da­ritätszu­schlag i.H.v. 132,57 € er­gab. Dar­auf­hin wandte sich der des Klägers an das Fi­nanz­amt und wies dar­auf hin, dass nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens grundsätz­lich keine Be­scheide mehr er­las­sen wer­den dürf­ten, in de­nen Be­steue­rungs­grund­la­gen fest­ge­stellt oder fest­ge­setzt würden, die die Höhe der zur In­sol­venz­ta­belle an­zu­mel­den­den Steu­er­for­de­run­gen be­ein­flus­sen könn­ten. Dies gelte auch für Er­stat­tungs­an­sprüche. Das Fi­nanz­amt blieb bei der An­sicht, dass der Er­lass des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids 2014 ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter zulässig war, da durch die­sen Be­scheid keine In­sol­venz­for­de­run­gen begründet würden.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 ist nicht nich­tig.

Der Er­lass von Steu­er­be­schei­den bleibt zulässig, wenn sich un­ter Berück­sich­ti­gung von Vor­aus­zah­lun­gen oder An­rech­nungs­beträgen ins­ge­samt keine Zahl­last er­gibt. Der­ar­tige Steu­er­fest­set­zun­gen lau­fen dem Zweck des In­sol­venz­ver­fah­rens, die Be­frie­di­gung der In­sol­venzgläubi­ger möglichst zu gewähr­leis­ten, nicht ent­ge­gen. Eine Er­stat­tung er­folgt zu Guns­ten der In­sol­venz­masse. So­weit der In­sol­venz­ver­wal­ter der Auf­fas­sung ist, dass die Er­stat­tung noch zu ge­ring aus­ge­fal­len ist, bleibt ihm die Möglich­keit, die Steu­er­fest­set­zung mit dem Ein­spruch an­zu­fech­ten.

Der an­ge­grif­fene Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 ist des­halb wirk­sam. Aus § 87 InsO lässt sich nur ab­lei­ten, dass das Fi­nanz­amt In­sol­venz­for­de­run­gen nach den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung gel­tend zu ma­chen hat. Eine sol­che wird es nicht zur Ta­belle an­mel­den, wenn sich - etwa nach der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklärung - ein Er­stat­tungs­an­spruch er­gibt. An­ders als bei In­sol­venz­for­de­run­gen ist bei For­de­run­gen des In­sol­venz­schuld­ners ge­gen die Fi­nanz­ver­wal­tung kein be­son­de­res An­melde- und Prüfungs­ver­fah­ren in der In­sol­venz­ord­nung vor­ge­se­hen. Des­halb blei­ben die Vor­schrif­ten zur Steu­er­fest­set­zung nach der AO an­wend­bar. Eine Ent­schei­dung des BFH zu der Frage, ob Steu­er­fest­set­zun­gen nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens möglich sind, wenn sich bei ge­leis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen nach An­rech­nung ins­ge­samt ein Er­stat­tungs­an­spruch er­gibt, liegt bis­her nicht vor.

So­weit der In­sol­venz­schuld­ner durch die E-Bank persönlich auf Rück­zah­lung die­ser Dar­le­hen in An­spruch ge­nom­men wurde, ist für den Se­nat nicht er­sicht­lich, dass de­ren Höhe al­lein auf­grund der In­an­spruch­nahme durch Schrei­ben vom 29.12.2014 hin­rei­chend fest­ge­stan­den hätte. Die bloße For­de­rung des Dar­le­hens­rest­be­tra­ges ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner führt nach Auf­fas­sung des Se­nats noch nicht zu ei­ner hin­rei­chend kon­kre­ti­sier­ten wirt­schaft­li­chen Be­las­tung, die im Jahr 2014 berück­sich­ti­gungsfähig wäre.

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