Ein Arbeitnehmer, der in die USA entsendet wurde, bezog neben Arbeitslohn einen Wohnkostenzuschuss, Möbelmiete und ein Flugbudget für Heimflüge von der „Gastgesellschaft“ in den USA, bei der er für die Zeit der Entsendung im Rahmen eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses angestellt war. Da der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland während der Entsendung beibehielt, blieb er in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, weshalb seine laut DBA im Inland steuerfreigestellten ausländischen Arbeitseinkünfte dem deutschen Progressionsvorbehalt unterfielen.
Der BFH entschied mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. VI R 21/18, DStR 2021, S. 1039), dass auch die Wohnkostenzuschüsse, Möbelmiete und die Flugkosten im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen waren, da eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 EStG für Erstattungen von Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten und Übernachtungen ausschied. Eine solche steuerfreie Erstattung wäre nur möglich, wenn der Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin eine erste Tätigkeitsstätte im Inland gehabt hätte. Laut BFH wird jedoch bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung eine erste Tätigkeitsstätte in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens begründet, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit diesem Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Im Streitfall ging der BFH von einer solchen Zuordnung aus, unabhängig davon, ob es sich nach US-amerikanischem Arbeitsrecht um einen wirksamen Arbeitsvertrag handelte oder nicht. Dem parallel weiter bestehenden Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber maß der BFH hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte keine Bedeutung zu, da es während der Entsendung ruhend gestellt war.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass seine anderslautende, ältere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.04.2014, Az. VI R 11/13, DStR 2014, S. 1430) durch die Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt ist.
Sollten allerdings - anders als im entschiedenen Streitfall explizit durch das Finanzgericht festgestellt - die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein, könnten u. a. Miet- und Fahrtkosten als Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland steuerfrei erstattet werden. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.