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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin

BFH v. 11.4.2019 - VI R 40/16

Eine (großräum­ige) er­ste Tätig­keitsstätte liegt auch vor, wenn eine Viel­zahl sol­cher Mit­tel, die für sich be­trach­tet selbständige be­trieb­li­che Ein­rich­tun­gen dar­stel­len können, räum­lich ab­grenz­bar in einem or­ga­ni­sa­to­ri­schen, tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit der be­trieb­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­ge­bers, ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens oder ei­nes vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten der kla­gen­den Pi­lo­tin von und zu ih­rem Hei­mat­flug­ha­fen (home base) un­ter der Gel­tung des neuen Rei­se­kos­ten­rechts nach Dienst­rei­se­grundsätzen oder nach Maßgabe der Ent­fer­nungs­pau­schale als Wer­bungs­kos­ten so­wie Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung an­zu­set­zen sind. Die Kläge­rin machte die Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nach Dienst­rei­se­grundsätzen gel­tend, wo­ge­gen das Fi­nanz­amt le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigte.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Kläge­rin im Streit­jahr an ih­rem Hei­mat- bzw. Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen (home base) ihre er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG hatte. Es hat des­halb zu Recht die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Fahr­ten zwi­schen ih­rem Wohn­ort und dem Flug­ha­fen le­dig­lich mit der Ent­fer­nungs­pau­schale so­wie die gel­tend ge­mach­ten wei­te­ren Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­ge­las­sen.

Orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tun­gen sind räum­lich zu­sam­men­ge­fasste Sach­mit­tel, die der Tätig­keit des Ar­beit­ge­bers, ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens oder ei­nes vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten die­nen und mit dem Erd­bo­den ver­bun­den oder dazu be­stimmt sind, über­wie­gend stand­ort­ge­bun­den ge­nutzt zu wer­den. Eine (großräum­ige) er­ste Tätig­keitsstätte liegt auch vor, wenn eine Viel­zahl sol­cher Mit­tel, die für sich be­trach­tet selbständige be­trieb­li­che Ein­rich­tun­gen dar­stel­len können, räum­lich ab­grenz­bar in einem or­ga­ni­sa­to­ri­schen, tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit der be­trieb­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­ge­bers, ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens oder ei­nes vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten ste­hen. Dem­gemäß kommt als eine sol­che er­ste Tätig­keitsstätte auch ein großflächi­ges und ent­spre­chend in­fra­struk­tu­rell er­schlos­se­nes Ge­biet (z.B. Werks­an­lage, Be­triebs­gelände, Bahn­hof oder Flug­ha­fen) in Be­tracht.

Flie­gen­des Per­so­nal - wie Pi­lo­ten oder Flug­be­glei­ter -, das von sei­nem Ar­beit­ge­ber ar­beits­recht­lich einem Flug­ha­fen dau­er­haft zu­ge­ord­net ist und auf dem Flug­ha­fen­gelände zu­min­dest in ge­rin­gem Um­fang Tätig­kei­ten er­bringt, die ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­det sind, hat dort seine er­ste Tätig­keitsstätte. Da die Pi­lo­tin in den auf dem Flug­ha­fen­gelände ge­le­ge­nen Räumen der Air­line in ge­wis­sem Um­fang auch Tätig­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit der Flug­vor- und Flug­nach­be­rei­tung zu er­brin­gen hatte, verfügte sie dort über eine er­ste Tätig­keitsstätte. Un­er­heb­lich ist, dass sie über­wie­gend im in­ter­na­tio­na­len Flug­ver­kehr tätig war. Die Zu­ord­nung zu ei­ner orts­fes­ten be­trieb­li­chen Ein­rich­tung wird i.Ü. durch die dienst- oder ar­beits­recht­li­chen Fest­le­gun­gen so­wie diese ausfüllen­den Ab­spra­chen be­stimmt. Ei­ner ge­son­der­ten Zu­ord­nung für ein­kom­men­steu­er­li­che Zwecke be­darf es nicht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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