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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft

BFH v. 11.4.2019 - VI R 12/17

Ein Ar­beit­neh­mer, der auf einem Flug­ha­fen an wech­seln­den Kon­troll­stel­len zur Durchführung von Si­cher­heits­kon­trol­len ein­ge­setzt wird, hat auf dem Flug­ha­fen­gelände seine er­ste (großräum­ige) Tätig­keitsstätte.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Fahr­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers zum Flug­ha­fen­gelände, auf dem er an täglich wech­seln­den Kon­troll­stel­len zur Durchführung von Si­cher­heits­kon­trol­len ein­ge­setzt wird, un­ter der Gel­tung des neuen Rei­se­kos­ten­rechts nach Dienst­rei­se­grundsätzen oder le­dig­lich nach Maßgabe der Ent­fer­nungs­pau­schale als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen so­wie Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung an­zu­set­zen sind.

Der Kläger er­zielte im Streit­jahr Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Er ist als Luft­si­cher­heits­kon­troll­kraft bei der Firma X-GmbH be­schäftigt. Der Kläger wurde nach einem Dienst­plan an täglich wech­seln­den Ein­satz­or­ten ohne fes­tes Schema auf dem Flug­ha­fen X, der eine Fläche von ca. 1.500 ha um­fasst, be­schäftigt. Bei den - kurz­fris­tig zu­ge­teil­ten - Ein­satz­or­ten han­delte es sich um von der X-GmbH be­treute Kon­troll­stel­len auf dem Gelände des Flug­ha­fens X. Der Kläger fuhr die je­wei­li­gen Ein­satz­stel­len, an de­nen er Si­cher­heits­kon­trol­len durch­zuführen hatte und die sich in ei­ner Ent­fer­nung von we­ni­gen hun­dert Me­tern bis zu etwa 2,5 km von dem Sitz der X-GmbH be­fan­den, im Streit­jahr mit sei­nem pri­va­ten Pkw an.

Der Kläger machte im Streit­jahr Rei­se­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ein­satz­wech­seltätig­keit für 211 Fahr­ten zu 0,30 € (ins­ge­samt rd. 4.700 €) und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei ei­ner Ab­we­sen­heit von über acht Stun­den an 211 Ta­gen von rd. 2.500 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten le­dig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass im Streit­jahr der Flug­ha­fen X er­ste Tätig­keitsstätte des Klägers war. Es hat des­halb zu Recht die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung dort­hin le­dig­lich mit der Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt so­wie die gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­ge­las­sen.

Beim Flug­ha­fen X han­delt es sich um ein wenn auch großflächi­ges, so doch räum­lich ab­ge­grenz­tes in­fra­struk­tu­rell er­schlos­se­nes Be­triebs­gelände ei­nes mit dem Ar­beit­ge­ber des Klägers (X-GmbH) ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens i.S.d. § 15 AktG (FX-GmbH). Mit dem Schutz ih­res ge­sam­ten Be­triebs­geländes hat die FX GmbH die X GmbH als Si­cher­heits­un­ter­neh­men be­traut. Der Ein­wand des Klägers, die Ein­satz­orte, an de­nen er tätig ge­wor­den sei, seien nicht be­trieb­li­che Ein­rich­tun­gen sei­ner lohn­steu­er­li­chen Ar­beit­ge­be­rin bzw. ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens i.S.d. § 15 AktG - der X GmbH -, son­dern be­trieb­li­che Ein­rich­tun­gen von Kun­den der X-GmbH, die er auf Wei­sung sei­nes Ar­beit­ge­bers täglich wech­selnd auf­ge­sucht habe, kann des­halb nicht ver­fan­gen.

Die Ein­satz­orte und Kon­troll­stel­len, die der Kläger während sei­nes Diens­tes auf­suchte, stel­len für ihn keine "selbständi­gen" Tätig­keitsstätten i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG dar. Sie ste­hen viel­mehr in einem or­ga­ni­sa­to­ri­schen und wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang und sind un­abhängig von ih­rer in­fra­struk­tu­rel­len Aus­ge­stal­tung und räum­li­chen Be­le­gen­heit, auch so­weit sie in Be­rei­chen lie­gen, die im Übri­gen von Kun­den der X-GmbH ge­nutzt wer­den, der ers­ten Tätig­keitsstätte, dem Be­triebs­gelände des Flug­ha­fens X, zu­zu­rech­nen. Zu­dem hat das FG ohne Rechts­feh­ler ent­schie­den, dass der Kläger von sei­nem Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­gelände der FX-GmbH dau­er­haft zu­ge­ord­net wurde und dort sei­nen Be­ruf als Luft­si­cher­heits­kraft tatsäch­lich voll­schich­tig ausgeübt hat.

Folg­lich stellt der Ein­satz des Klägers auf dem Be­triebs­gelände des Flug­ha­fens X keine auswärtige be­ruf­li­che Tätig­keit i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG dar. Es han­delt sich viel­mehr um eine Tätig­keit in­ner­halb ei­ner - wenn­gleich großräum­igen - ers­ten Tätig­keitsstätte, an der der Kläger seine ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­dete Leis­tung zu er­brin­gen hat. Da der Kläger im Streit­fall nicht außer­halb sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte und sei­nes Wohn­orts tätig war, können we­der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen noch Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen berück­sich­tigt wer­den

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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