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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

Niedersächsisches FG 24.4.2017, 2 K 168/16

Strei­fen­po­li­zis­ten begründen an ih­rer Dienst­stelle (Po­li­zei­re­vier) eine er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. neuen seit 2014 gel­ten­den steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts. Dies hat zur Folge, dass Fahrt­kos­ten vom Wohn­ort zur Dienst­stelle nur i.H.d. Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­bar sind und Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung bei dienst­be­ding­ter Auswärtstätig­keit eine un­un­ter­bro­chene Ab­we­sen­heit von min­des­tens acht Stun­den von der Dienst­stelle er­for­dern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit 2004 als Po­li­zei­be­am­ter im Strei­fen­dienst tätig. Er war An­gehöri­ger ei­ner Po­li­zei­in­spek­tion, die er ar­beitstäglich zur Ent­ge­gen­nahme bzw. Ab­gabe des Ein­satz­fahr­zeugs, für Ein­satz­be­spre­chun­gen und zur Er­le­di­gung von Schreib­ar­bei­ten auf­suchte. Mit Hin­weis auf das neue Rei­se­kos­ten­recht lehnte das be­klagte Fi­nanz­amt im Streit­jahr 2014 die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für die Tage sei­ner Ein­satztätig­keit im Strei­fen­dienst ab. Es ging da­bei von ei­ner dau­er­haf­ten Zu­ord­nung zur Dienst­stelle und da­mit von ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte des Klägers aus und ver­sagte den Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei Auswärtstätig­keit, da der Kläger kei­nen Nach­weis für seine un­un­ter­bro­chene Ab­we­sen­heit von der Dienst­stelle er­bracht hatte. Fahrt­kos­ten zum Po­li­zei­re­vier wur­den nur i.H.d. Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG für die Fahr­ten von der Woh­nung zur Dienst­stelle nur die Ent­fer­nungs­pau­schale gel­tend ma­chen konnte, denn die Fahr­ten des Klägers von sei­ner Woh­nung zur Dienst­stelle wa­ren Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG.

Die un­be­fris­tete Zu­ord­nung ei­nes Po­li­zei­be­am­ten im Strei­fen­dienst zu sei­ner Dienst­stelle und die dor­tige Vor­nahme von Hilfs- und/oder Ne­bentätig­kei­ten begründet eine "er­ste Tätig­keitsstätte". Sucht ein Po­li­zei­be­am­ter das Po­li­zei­re­vier, dem er dienst­recht­lich zu­ge­ord­net ist, ar­beitstäglich auf und ver­rich­tet er dort auch den Strei­fen­dienst vor­be­rei­tende bzw. ergänzende Tätig­kei­ten wie etwa Ein­satz­be­spre­chun­gen und Schreib­ar­bei­ten, so sind diese Ne­ben- bzw. Hilfstätig­kei­ten aus­rei­chend für die An­nahme ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte.

In­fol­ge­des­sen stand dem Kläger im vor­lie­gen­den Fall für Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und ers­ter Tätig­keitsstätte nur die Ent­fer­nungs­pau­schale zu, während für den Ab­zug von Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung eine un­un­ter­bro­chene Ab­we­sen­heit von acht Stun­den von der ers­ten Tätig­keitsstätte für die Dauer der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Zeiträume zu be­le­gen war. Da die An­for­de­run­gen, die an eine er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zu stel­len sind, noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt sind, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Hin­ter­grund:
Zu der bis 2013 gel­ten­den Rechts­lage war der BFH der Auf­fas­sung, dass Po­li­zei­be­amte, die im Strei­fen­dienst tätig sind, ty­pi­scher­weise nicht über eine "re­gelmäßige Ar­beitsstätte" (so der bis­he­rige Be­griff) verfügen. Sie konn­ten da­her die Fahrt­kos­ten zum Po­li­zei­re­vier nach Dienst­rei­se­kos­ten­grundsätzen (0,30 € pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter) be­rech­nen und - bei dienst­be­ding­ter Auswärtstätig­keit mit Ab­we­sen­heit vom Wohn­ort - Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung gel­tend ma­chen.

Frag­lich ist, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 gel­ten­den Rei­se­kos­ten­recht gilt. Da­nach sind Fahrt­kos­ten zwi­schen dem Wohn­ort und der "ers­ten Tätig­keitsstätte" (neuer ge­setz­li­cher Be­griff; § 9 Abs. 4 EStG auf die sog. Ent­fer­nungs­pau­schale (0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter) be­grenzt. Begründet das neue Rei­se­kos­ten­recht fer­ner eine er­ste Tätig­keitsstätte für Steu­er­pflich­tige, die nach der al­ten Rechts­lage über keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte verfügten, kommt es für den Ab­zug von Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung zusätz­lich dar­auf an, dass der Steu­er­pflich­tige im Rah­men der dienst­be­ding­ten Auswärtstätig­keit nicht nur von sei­nem Wohn­ort, son­dern auch von der nun­mehr vor­han­de­nen ers­ten Tätig­keitsstätte ab­we­send ist.

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