Erste Tätigkeitsstätte unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten
Die arbeitsvertraglich festgelegte Verpflichtung eines Arbeitnehmers, an verschiedenen Einsatzstellen tätig zu werden, verhindert nicht dessen Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Dies hat der BFH im Zusammenhang mit Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten klargestellt.
Die betriebliche Einrichtung eines Arbeitsgebers ist dann erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine arbeitsvertragliche oder andere arbeitsrechtliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, ist maßgeblich, ob der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft mindestens zwei volle Arbeitstage pro Arbeitswoche bzw. mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll.
Wird eine Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertag dazu verpflichtet, nach Einzelanweisung an unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig zu werden, steht dies laut Urteil des BFH vom 26.10.2022 (Az. VI R 48/20, BFH/NV 2023, S. 423) einer dauerhaften Zuordnung zu einer dieser Einrichtungen nicht per se entgegen. Dabei ist auch die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers als eine solche Tätigkeit anzusehen.
Der BFH hob das anderslautende Urteil des FG Rheinland-Pfalz auf und wies den Streitfall an das Finanzgericht zurück. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun festzustellen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung vorlag.
Ergänzend wies der BFH darauf hin, dass im Rahmen dieser Feststellung nur eingeschränkt auf die Dienstpläne des Arbeitnehmers zurückgegriffen werden könne. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es regelmäßig der Lebenswirklichkeit entspricht, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist bzw. tätig werden soll, sei nicht ohne Weiteres auf den konkreten Fall anzuwenden.