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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten

Die ar­beits­ver­trag­lich fest­ge­legte Ver­pflich­tung ei­nes Ar­beit­neh­mers, an ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len tätig zu wer­den, ver­hin­dert nicht des­sen Zu­ord­nung zu ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte. Dies hat der BFH im Zu­sam­men­hang mit Ar­beits­be­reit­schafts- und Be­reit­schafts­ru­he­zei­ten klar­ge­stellt.

Die be­trieb­li­che Ein­rich­tung ei­nes Ar­beits­ge­bers ist dann er­ste Tätig­keitsstätte, wenn der Ar­beit­neh­mer dort dau­er­haft zu­ge­ord­net ist. Fehlt eine ar­beits­ver­trag­li­che oder an­dere ar­beits­recht­li­che Be­stim­mung der ers­ten Tätig­keitsstätte, ist maßgeb­lich, ob der Ar­beit­neh­mer in ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung dau­er­haft min­des­tens zwei volle Ar­beits­tage pro Ar­beits­wo­che bzw. min­des­tens ein Drit­tel sei­ner ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit tätig wer­den soll.

Wird eine Ar­beit­neh­mer gemäß sei­nem Ar­beits­ver­tag dazu ver­pflich­tet, nach Ein­zel­an­wei­sung an un­ter­schied­li­chen be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen des Ar­beit­ge­bers tätig zu wer­den, steht dies laut Ur­teil des BFH vom 26.10.2022 (Az. VI R 48/20, BFH/NV 2023, S. 423) ei­ner dau­er­haf­ten Zu­ord­nung zu ei­ner die­ser Ein­rich­tun­gen nicht per se ent­ge­gen. Da­bei ist auch die Ab­leis­tung von Ar­beits­be­reit­schafts- und Be­reit­schafts­ru­he­zei­ten in ei­ner Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers als eine sol­che Tätig­keit an­zu­se­hen.

Der BFH hob das an­ders­lau­tende Ur­teil des FG Rhein­land-Pfalz auf und wies den Streit­fall an das Fi­nanz­ge­richt zurück. Das FG Rhein­land-Pfalz hat nun fest­zu­stel­len, ob eine dau­er­hafte Zu­ord­nung zu ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung vor­lag.

Ergänzend wies der BFH dar­auf hin, dass im Rah­men die­ser Fest­stel­lung nur ein­ge­schränkt auf die Dienstpläne des Ar­beit­neh­mers zurück­ge­grif­fen wer­den könne. Auch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung, wo­nach es re­gelmäßig der Le­bens­wirk­lich­keit ent­spricht, dass der Ar­beit­neh­mer der be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers zu­ge­ord­net ist, in der er tatsäch­lich tätig ist bzw. tätig wer­den soll, sei nicht ohne Wei­te­res auf den kon­kre­ten Fall an­zu­wen­den.

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