Die Finanzbehörde Hamburg hat sich nunmehr mit Erlass vom 17.04.2023 (Az. S 2257 - 2022/004) zur steuerlichen Einordnung von Airdrops geäußert. Konkret geht es um ENS-Airdrops, für die es erforderlich ist, dass der Nutzer vor dem 31.10.2021 eine ENS-Domain innehielt. Für TNS-Airdrop ist Voraussetzung, dass der Nutzer vor dem 17.12.2021 eine TNS-Domain innehielt, über die Domain mindestens 15 Transaktionen durchführte und dabei mindestens 16 TerraUSD ausgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzbehörde hat der Nutzer damit eine Leistung im Vorfeld der Airdrops erbracht, so dass mit dem Erhalt der Airdrops sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erzielt wurden, deren Höhe sich nach dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses der erhaltenen Einheiten bemisst.
Hinweis: Für die Frage der ertragsteuerlichen Relevanz ist die Einordnung als passiver oder aktiver Airdrop von zentraler Bedeutung. Ein passiver Airdrop liegt vor, wenn dieser ohne weitere Aktionen des Nutzers gewährt wird. Bei einem aktiven Airdrop ist hingegen eine Aktivität Voraussetzung für die Gewährung des Aridrops. Während bei einem TNS-Airdrop die aktive Tätigkeit nachvollziehbar erscheint, kann dies bei einem ENS-Airdrop bzw. dem bloßen „Halten“ einer Domain in Frage gestellt werden. In der Praxis sollte daher die Abgrenzung zwischen aktivem und passivem Airdrop sowie aktiver und passiver Tätigkeit genau geprüft und gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden.