Mit Verfügung vom 23.06.2021 (Az. S 2500 A-213-St 214, DB 2021, S. 1574) führt die OFD Frankfurt/Main aus, dass es sich bei den Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Erwerb von Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus und Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Infektion zwar grundsätzlich um steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt, die weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Sofern die Schutzmasken jedoch durch einen Arbeitnehmer eigens für die berufliche Nutzung angeschafft werden, handelt es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Schutzmasken bzw. Antigen-Schnelltests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Entsprechendes gilt für ein Testangebot des Arbeitgebers in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis bzw. nach § 5 Corona-ArbSchV sowie die Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber.
Aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist auf Ebene der Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen.
Ebenfalls um uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben handelt sich bei den Aufwendungen für Schutzmasken, welche der Unternehmer selbst auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte trägt.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Gestellung von Masken, Antigentests und die Zurverfügungstellung von Testangeboten für Arbeitnehmer auch für Zwecke der Umsatzsteuer als nicht steuerbare Leistung zu beurteilen ist (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE).