Am 14.11.2024 hat das BMF den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG an die Verbände zur Diskussion versandt. Die Vorschrift ist relevant für alle Fonds, die typischerweise als geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft in Private Equity, Private Debt, Infrastructure oder Real Estate investieren und an denen sich in Deutschland steuerpflichtige Anleger beteiligt haben.
Nach § 6e EStG dürfen sog. Fondsetablierungskosten bei der Ermittlung des Gewinnanteils des Anlegers nicht abgezogen werden, sondern sind als Anschaffungskosten zu aktivieren (gewerbliche Fonds) bzw. in einem Merkposten aufzuzeichnen (vermögensverwaltende Fonds). Fondsetablierungskosten stellen die Aufwendungen dar, die
- zum einen auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter des Fonds gerichtet sind oder
- zum anderen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung in der Investitionsphase stehen.
- Dazu zählen auch die auf die Investitionsphase entfallenden Geschäftsführungsvergütungen (management fees).
Das Entwurfsschreiben enthält einige relevante Aussagen. So kann z. B. das Ende der Investitionsphase angenommen werden, wenn der Fonds 80 % des Investitionsvolumens (Eigenkapital sowie Fremdkapital) erstmalig investiert hat (Rz. 20). Dazu müsste allerdings zu diesem Zeitpunkt schon feststehen, wie hoch der fremdfinanzierte Anteil nach Vollinvestition insgesamt ist. Typischerweise werden bei der Fremdfinanzierung von Beteiligungen Kreditlinien vereinbart, deren Inanspruchnahme erst nach der Vollinvestition bekannt ist. Rückwirkend ist also die Ermittlung des Prozentsatzes möglich, allerdings nur schätzungsweise ex ante zum jeweiligen Zeitpunkt. Hilfreicher wäre eine Aussage, dass z. B. auf das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ende der Investitionsphase abgestellt werden kann.
Beispielhaft werden in Rz. 12 Fondsetablierungskosten aufgezählt. Die genannten Kosten beziehen sich eher auf geschlossene deutsche Immobilienfonds. Im Hinblick auf typische im Ausland domizilierte Fonds, die in Private Equity, Private Debt, Infrastructure oder Real Estate investieren, sind die Aussagen nur eingeschränkt hilfreich. Im Hinblick auf die erste Kategorie stellt das Entwurfsschreiben lediglich klar, dass Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind, insbesondere solche, die auf die Nutzung der angeschafften Wirtschaftsgüter entfallen und die auch ein gedachter Einzelerwerber abziehen könnte, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Rz. 26). Gerade die Kategorie der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung in der Investitionsphase stehenden Aufwendungen wird durch das Entwurfsschreiben nicht präzisiert. Genau dies wäre für die Betriebsprüfungspraxis allerdings hilfreich.
Insgesamt orientiert sich das Entwurfsschreiben im Hinblick auf die Aussagen zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei vermögensverwaltenden Fonds (ab Rz. 28) sowie Baumaßnahmen i. S. d. §§ 7h und 7i EStG erkennbar am Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az.IV C 3 - S 2253 a - 48/03).
Wünschenswert wäre eine Erweiterung des Fokus des BMF-Schreibens von geschlossenen deutschen Immobilienfonds hin zu ausländischen Fonds (Private Equity, Private Debt, Infrastructure oder Real Estate), um zu verstehen, welche Aufwendungen die Finanzverwaltung neben management fees und organizational costs als Fondsetablierungskosten in der Investitionsphase ansieht.