Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital
Nachdem das BMF bereits am 01.11.2022 den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital veröffentlichte, legte es nun die finale Fassung vor, die nur geringfügig von der Entwurfsfassung abweicht.
In seinem in allen offenen Fällen anzuwendenden Schreiben vom 11.04.2023 geht das BMF zunächst darauf ein, was unter - insb. Kapitalgesellschaften - gewährtem Genussrechtskapital zu verstehen ist und grenzt dieses von anderen Kapitalüberlassungen ab.
Laut BMF ist entscheidendes Abgrenzungskriterium für das Vorliegen von steuerbilanziellem Fremdkapital das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung ist. Soll hingegen das zugeführte Kapital dauerhaft der empfangenden Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehen, liegt eine Zuführung von Eigenkapital vor. Zwischen der steuer- und handelsrechtlichen Beurteilung können Abweichungen vorliegen, z. B. wenn das Kapital von einem fremden Dritten gewährt wird, was steuerbilanziell zur Einordnung als Fremdkapital führt, handelsbilanziell aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital zu werten sein kann. Allein die Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten spricht nicht gegen die Einordnung als Fremdkapital, auch wenn vereinbart ist, die Rückzahlungsverpflichtung durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu erfüllen. Eine steuerrechtliche Umqualifizierung in Eigenkapital erfolgt laut BMF in diesem Fall erst mit der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts.
Qualifiziert das Genussrechtskapital als Fremdkapital, ist grundsätzlich eine Verbindlichkeit zu bilanzieren, es sei denn, es fehlt eine wirtschaftliche Belastung oder der Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG greift, weil die Erfüllung von Verpflichtungen erst aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen vorgesehen ist.
Vergütungen auf das Genussrechtskapital, das als Fremdkapital anzusehen ist, stellen Betriebsausgaben dar. Diese mindern allerdings das Einkommen nicht, wenn mit den Genussrechten das Recht auf Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG). Das BMF geht näher darauf ein, in welchen Fällen eine solche Beteiligung gegeben ist.
Abschließend äußert sich das BMF noch zum Fall eines Dept-Mezzanine-Swap.