deen

Steuerberatung

Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Nach­dem das BMF be­reits am 01.11.2022 den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal veröff­ent­lichte, legte es nun die fi­nale Fas­sung vor, die nur ge­ringfügig von der Ent­wurfs­fas­sung ab­weicht.

In sei­nem in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den­den Schrei­ben vom 11.04.2023 geht das BMF zunächst dar­auf ein, was un­ter - insb. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten - gewähr­tem Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal zu ver­ste­hen ist und grenzt die­ses von an­de­ren Ka­pi­talüber­las­sun­gen ab.

Laut BMF ist ent­schei­den­des Ab­gren­zungs­kri­te­rium für das Vor­lie­gen von steu­er­bi­lan­zi­el­lem Fremd­ka­pi­tal das Be­ste­hen ei­ner Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ist. Soll hin­ge­gen das zu­geführte Ka­pi­tal dau­er­haft der emp­fan­gen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zur Verfügung ste­hen, liegt eine Zuführung von Ei­gen­ka­pi­tal vor. Zwi­schen der steuer- und han­dels­recht­li­chen Be­ur­tei­lung können Ab­wei­chun­gen vor­lie­gen, z. B. wenn das Ka­pi­tal von einem frem­den Drit­ten gewährt wird, was steu­er­bi­lan­zi­ell zur Ein­ord­nung als Fremd­ka­pi­tal führt, han­dels­bi­lan­zi­ell aber den­noch un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Ei­gen­ka­pi­tal zu wer­ten sein kann. Al­lein die Einräum­ung von Wand­lungs- oder Op­ti­ons­rech­ten spricht nicht ge­gen die Ein­ord­nung als Fremd­ka­pi­tal, auch wenn ver­ein­bart ist, die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung durch die Gewährung von Ge­sell­schafts­an­tei­len zu erfüllen. Eine steu­er­recht­li­che Um­qua­li­fi­zie­rung in Ei­gen­ka­pi­tal er­folgt laut BMF in die­sem Fall erst mit der Ausübung des Wand­lungs- oder Op­ti­ons­rechts.

Qua­li­fi­ziert das Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal als Fremd­ka­pi­tal, ist grundsätz­lich eine Ver­bind­lich­keit zu bi­lan­zie­ren, es sei denn, es fehlt eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung oder der Pas­si­vie­rungs­auf­schub nach § 5 Abs. 2a EStG greift, weil die Erfüllung von Ver­pflich­tun­gen erst aus künf­ti­gen Ein­nah­men oder Ge­win­nen vor­ge­se­hen ist.

Vergütun­gen auf das Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal, das als Fremd­ka­pi­tal an­zu­se­hen ist, stel­len Be­triebs­aus­ga­ben dar. Diese min­dern al­ler­dings das Ein­kom­men nicht, wenn mit den Ge­nuss­rech­ten das Recht auf Be­tei­li­gung am Ge­winn oder Li­qui­da­ti­ons­erlös der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­bun­den ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG). Das BMF geht näher dar­auf ein, in wel­chen Fällen eine sol­che Be­tei­li­gung ge­ge­ben ist.

Ab­schließend äußert sich das BMF noch zum Fall ei­nes Dept-Mez­za­nine-Swap.

nach oben