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Steuerberatung

Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung bei inländischer Betriebsstätte

Laut FG Köln setzt die Gewährung der er­wei­ter­ten ge­wer­be­steu­er­li­chen Grundstückskürzung für die inländi­sche Be­triebsstätte ei­ner ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft vor­aus, dass die Tätig­keit der Ge­sell­schaft ins­ge­samt und nicht nur be­schränkt auf die Be­triebsstätte kürzungs­un­schädlich ist.

Mit Ur­teil vom 17.01.2024 (Az. 13 K 843/20) führt das FG Köln zunächst aus, dass die Tätig­keit ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft, die nach dem Recht­sty­pen­ver­gleich ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ent­spricht, für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke als Ge­wer­be­be­trieb zu be­wer­ten ist. Im Streit­fall un­ter­liegt da­mit eine in der Türkei ansässige Ge­sell­schaft mit ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte der Ge­wer­be­steuer.

Eine inländi­sche Be­triebsstätte sah das FG Köln in der im In­land be­le­ge­nen, wei­test­ge­hend ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie, da darin dau­er­haft Büroräume zur Ausübung der ei­ge­nen Tätig­keit im In­land ge­nutzt wur­den. Un­er­heb­lich sei, wel­che kon­kre­ten Tätig­kei­ten dort ausgeübt wur­den, da diese Kraft der Rechts­form der Ge­sell­schaft stets nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als ge­werb­lich zu qua­li­fi­zie­ren seien.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Ge­sell­schaft ver­sagte das FG Köln je­doch die An­wen­dung der er­wei­ter­ten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Für die Prüfung der aus­schließli­chen Nut­zung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes sei nicht nur auf die Tätig­keit ab­zu­stel­len, die in der inländi­schen Be­triebsstätte ausgeübt wird, son­dern viel­mehr auf das ge­samte Un­ter­neh­men. Im Fall ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft müsse so­mit das Aus­schließlich­keits­ge­bot auch hin­sicht­lich der im Aus­land ausgeübten Tätig­keit erfüllt sein, was im Streit­fall zu ver­nei­nen war.

Ge­gen das Ur­teil ist die Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. XI R 7/24 anhängig.

Hin­weis: Bei ei­ner inländi­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft würden sich die Tätig­kei­ten der ausländi­schen Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft grundsätz­lich nicht auf das Aus­schließlich­keits­ge­bot aus­wir­ken.

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