Mit Urteil vom 17.01.2024 (Az. 13 K 843/20) führt das FG Köln zunächst aus, dass die Tätigkeit einer ausländischen Gesellschaft, die nach dem Rechtstypenvergleich einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, für gewerbesteuerliche Zwecke als Gewerbebetrieb zu bewerten ist. Im Streitfall unterliegt damit eine in der Türkei ansässige Gesellschaft mit einer inländischen Betriebsstätte der Gewerbesteuer.
Eine inländische Betriebsstätte sah das FG Köln in der im Inland belegenen, weitestgehend vermieteten Immobilie, da darin dauerhaft Büroräume zur Ausübung der eigenen Tätigkeit im Inland genutzt wurden. Unerheblich sei, welche konkreten Tätigkeiten dort ausgeübt wurden, da diese Kraft der Rechtsform der Gesellschaft stets nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als gewerblich zu qualifizieren seien.
Entgegen der Auffassung der Gesellschaft versagte das FG Köln jedoch die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Für die Prüfung der ausschließlichen Nutzung eigenen Grundbesitzes sei nicht nur auf die Tätigkeit abzustellen, die in der inländischen Betriebsstätte ausgeübt wird, sondern vielmehr auf das gesamte Unternehmen. Im Fall einer ausländischen Gesellschaft müsse somit das Ausschließlichkeitsgebot auch hinsichtlich der im Ausland ausgeübten Tätigkeit erfüllt sein, was im Streitfall zu verneinen war.
Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. XI R 7/24 anhängig.
Hinweis: Bei einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft würden sich die Tätigkeiten der ausländischen Mutterkapitalgesellschaft grundsätzlich nicht auf das Ausschließlichkeitsgebot auswirken.