Der BFH entschied mit Urteil vom 11.4.2019 (Az. III R 36/15), dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören u. a. Gebäudebestandteile, nicht jedoch Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Danach qualifizieren die streitbefangenen Ausstattungsgegenstände als Betriebsvorrichtungen, denn der eigentliche Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen nicht durchführbar.
Hinweis
Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Urteil des BFH vom 12.8.1982 (Az. III R 118/79, BStBl. II 1982, S. 782), in dem die in einem Hotel eingebauten Bäder und Duschen nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt wurden. Denn maßgebliches Differenzierungskriterium sei, ob ein Zusammenhang zwischen der zu beurteilenden Anlage und dem ausgeübten Gewerbebetrieb besteht (Betriebsvorrichtung) oder ob die Anlage unabhängig von dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb der Benutzung des Gebäudes als solches dient (keine Betriebsvorrichtung).