Mit Schreiben vom 5.2.2018 geht das BMF auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen ein, die für nach dem 31.12.2017 verwirklichte, mitteilungspflichtige Sachverhalte erweitert wurden und nun insb. auch bei Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu sog. Drittstaat-Gesellschaften umfassen.
Ab 1.1.2018 sind die Mitteilungen zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Die Mitteilung hat spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu erfolgen.
Dem BMF-Schreiben sind entsprechende Mitteilungsformulare beigefügt, die mit der Bezeichnung „BZSt 2“auch unter www.formulare-bfinv.de als PDF-Leerformular abgerufen werden können. Sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung geschaffen sind, wird hierüber auf den Internetseiten des BMF und des BZSt informiert.