Zwar beinhaltet das DBA Luxemburg keine sog. Grenzgängerregelung, mit der unter bestimmten Bedingungen vereinfachend das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird. Jedoch wurde bereits durch die Konsultationsvereinbarung vom 09.07.2012 (BGBl. I 2012, S. 1484) eine Bagatellgrenze für Fälle von Grenzpendlern aus Deutschland eingeführt. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland als seinem Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten an weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr tätig und wird der darauf entfallende Arbeitslohn in Luxemburg besteuert, ist dieser in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Die Bagatellgrenze wird auf 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr angehoben, so dass z. B. das Arbeiten vom Home-Office aus in größerem Umfang möglich ist, ohne dass sich dies auf die Besteuerung des Arbeitslohns auswirkt. Damit diese Änderung in Kraft treten kann, ist allerdings noch die Ratifizierung durch beide Staaten erforderlich.
Hinweis: Während der Corona-Pandemie wurden mit einigen Nachbarstaaten, so auch mit Luxemburg, Sonderregelungen für grenzüberschreitendes Arbeiten getroffen, damit sich das infolge von Reisebeschränkungen und Grenzschließungen erzwungene Arbeiten vom Wohnsitzstaat aus steuerlich nicht negativ für die Arbeitnehmer auswirkte. Die Regelungen sind zum 30.06.2022 ausgelaufen (BMF-Schreiben vom 25.03.2022, BStBl. I 2022, S. 326).
Mit der nun mit Luxemburg getroffenen Vereinbarung wird die Empfehlung der EU-Kommission aufgegriffen, Erleichterungen für das mobile grenzüberschreitende Arbeiten auch steuerlich einzuführen. Ob dies in der Praxis auch tatsächlich zu einer Vereinfachung führt, bleibt abzuwarten. Eine vergleichbare Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich hat bereits aufgrund der zahlreichen Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten für die Anwender eine umfassende Ergänzung erfahren. Faktisch läuft dies auf ein Wahlrecht für die Steuerpflichtigen hinaus.