So beschränkte sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Heimarbeit bislang auf sogenannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat der Gesetzgeber diesen Versicherungsschutz auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus sind nun bei Homeoffice-Tätigkeit auch solche Wege erfasst, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Zudem ist zur Förderung von mobiler Arbeit und zum Schutz der Beschäftigten im Homeoffice ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eingeführt worden, das die Ausgestaltung mobiler Arbeit, nicht aber die Einführung mobiler Arbeit selbst, erfasst.