Der Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter der GbR 1, die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks war. Weitere Gesellschafter waren u.a. die GmbH 1 und GmbH 2. Mit notariell beurkundetem Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag vom 29.1.2010 setzte sich die GbR 1 zum Zwecke der im Anschluss vorzunehmenden Bildung von Wohnungs- und Teileigentum dergestalt auseinander, dass deren einzelne Gesellschafter künftig die in der Urkunde bezeichneten Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen, erhalten. Dabei wurde dem Kläger ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zugewiesen. Der GbR 2, an der die GmbH 1 und die GmbH 2 beteiligt waren, wurde ein Miteigentumsanteil von 89,81/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 4 (Wohnungseigentum 4) zugewiesen. Der Wert des Gesamtgrundstücks wurde vertraglich mit knapp 1,5 Mio. € angegeben.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 4.2.2010 (Anteilsübernahmevertrag) erwarb der Kläger - mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden GbR 1 - von der GmbH 1 und der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der GbR 2. Das Entgelt betrug nach den Angaben des Klägers insgesamt 181.450 € und setzte sich zusammen aus dem Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil i.H.v. 148.860 € und Baukosten i.H.v. 32.590 €. Nach dem Anteilsübernahmevertrag sollte in einer notariellen Nachtragsurkunde zum Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag vom 29.1.2010 geregelt werden, dass der Kläger als Eigentümer des Wohnungseigentums 4 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.
Mit notariellem Vertrag vom 03.08.2010 änderten die Gesellschafter den vorhergehenden Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag dahin, dass der Kläger künftig einen Miteigentumsanteil von 90,23/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 4 hält. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.2010 erklärten die Gesellschafter u.a. erneut, der Kläger halte künftig das Wohnungseigentum 4. Außerdem bewilligten und beantragten sie bezüglich der im Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag vom 3.8.2010 vorgenommenen Aufteilung des Wohnungseigentums die entsprechenden Grundbucheintragungen in den für die einzelnen Miteigentumsanteile noch anzulegenden Wohnungsgrundbüchern.
Das Finanzamt setzte daraufhin für den Erwerb des Wohnungseigentums 4 aufgrund des Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags vom 28.12.2010 Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.H.v. 4.579 € fest. Als Bemessungsgrundlage zog es den auf das Wohnungseigentum 4 entfallenden anteiligen Wert des Gesamtgrundstücks heran. Am 31.5.2011 wurden auf der Grundlage sämtlicher Auseinandersetzungs- und Teilungsverträge der Miteigentumsanteil des Klägers verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 4 im Grundbuch eingetragen. In der Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf 6.350 €. Als Bemessungsgrundlage zog es nunmehr die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der GbR 2 i.H.v. insgesamt 181.450 € heran. Der Erwerb aller Anteile an der GbR 2 durch den Kläger aufgrund des Anteilsübernahmevertrags i.V.m. mit den Auseinandersetzungs- und Teilungsverträgen vom 3.8.2010 und 28.12.2010 unterliege der Grunderwerbsteuer.
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Heranziehung der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der GbR 2 als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gewandt hatte, blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Erwerb des Wohnungseigentums 4 aufgrund des Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags vom 3.8.2010 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt und sich die Steuer nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach der Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GbR 2 bemisst.
Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter- GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter- GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter- GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile.
Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 38 AO). Für die Steuerentstehung ist es ohne Belang, dass bei Vertragsschluss noch keine Wohnungsgrundbücher (vgl. § 7 Abs. 1 WEG) angelegt waren. Infolgedessen hatte das FG zutreffend entschieden, dass der Erwerb des Wohnungseigentums der Grunderwerbsteuer unterliegt und die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der GbR die zutreffende Bemessungsgrundlage darstellt.
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