deen

Aktuelles

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

BFH 14.4.2016, III R 23/14

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. "wie" Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den, wenn sie durch eine erst an­ge­strebte Tätig­keit ver­an­lasst sind. Der Wort­laut des § 9c Abs. 1 S. 1 EStG, wo­nach die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen "we­gen ei­ner Er­werbstätig­keit ... an­fal­len" müssen, stellt auf die Kau­sa­lität zwi­schen Er­werbstätig­keit und Auf­wen­dun­gen ab, und nicht - wie z.B. die For­mu­lie­run­gen "während ei­ner Er­werbstätig­keit" oder "we­gen ei­ner gleich­zei­tig ausgeübten Er­werbstätig­keit" - auf de­ren zeit­li­che Be­zie­hung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind El­tern ei­nes im Sep­tem­ber 2002 ge­bo­re­nen Soh­nes und wur­den als Ehe­gat­ten zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Streit­jahr 2009 hatte der Kläger Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt. Die Kläge­rin war im ge­sam­ten Jahr ar­beits­los und be­zog Ar­beits­lo­sen­geld so­wie eine Ab­fin­dung. Im Laufe des Streit­jah­res bemühte sie sich nach­weis­lich mit­tels zahl­rei­cher Be­wer­bun­gen durchgängig um eine er­neute An­stel­lung. Seit An­fang 2010 ist sie auf­grund ei­ner im Ok­to­ber 2009 er­hal­te­nen Stel­len­zu­sage wie­der er­werbstätig.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2009 mach­ten die Kläger Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten i.H.v. letzt­lich 1.917 € gel­tend. Die Kos­ten wa­ren in den Mo­na­ten Ja­nuar bis Au­gust 2009 für die ganztägige Un­ter­brin­gung des Soh­nes im Kin­der­gar­ten ent­stan­den und in den Mo­na­ten Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2009 für eine Schüler­be­treu­ung. Eine vor­zei­tige Kündi­gung durch die Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten war in bei­den Fällen nicht möglich.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als er­werbs­be­dingt an­er­kannt wer­den könn­ten, wenn eine Er­werbstätig­keit durch die Ar­beits­lo­sig­keit vorüber­ge­hend un­ter­bro­chen werde. Ent­spre­chend den Ausführun­gen in Rz 23 und 24 des BMF-Schrei­bens vom 19.1.2007 und auf­grund der irrtümli­chen An­nahme, dass die Kläge­rin im Ja­nuar 2009 noch er­werbstätig ge­we­sen sei, er­kannte die Behörde Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für die Mo­nate Ja­nuar bis Mai 2009 i.H.v. 520 € an und wies den wei­ter­ge­hen­den Ein­spruch (Be­treu­ungs­kos­ten für Juni bis De­zem­ber 2009) als un­begründet zurück.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. "wie" Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den, wenn sie durch eine erst an­ge­strebte Tätig­keit ver­an­lasst sind.

Der Grund­satz, dass die Ver­an­las­sung durch eine be­reits be­en­dete oder eine erst an­ge­strebte Tätig­keit für den Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten genügt, gilt auch dann, wenn der Ge­setz­ge­ber Auf­wen­dun­gen, die - wie Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Streit­jahr - so­wohl be­ruf­lich als auch pri­vat ver­an­lasst sind, nicht "als" Wer­bungs­kos­ten ein­stuft, son­dern zum Ab­zug "wie Wer­bungs­kos­ten" zulässt. Das Ver­an­las­sungs­prin­zip wird durch § 9c EStG nicht da­hin ein­ge­schränkt, dass der Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten eine gleich­zei­tige Er­werbstätig­keit vor­aus­setzt.

Der Wort­laut des § 9c Abs. 1 S. 1 EStG, wo­nach die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen "we­gen ei­ner Er­werbstätig­keit ... an­fal­len" müssen, stellt auf die Kau­sa­lität zwi­schen Er­werbstätig­keit und Auf­wen­dun­gen ab, und nicht - wie z.B. die For­mu­lie­run­gen "während ei­ner Er­werbstätig­keit" oder "we­gen ei­ner gleich­zei­tig ausgeübten Er­werbstätig­keit" - auf de­ren zeit­li­che Be­zie­hung. Er schränkt mit­hin nicht den Grund­satz ein, dass eine Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen durch eine be­reits ab­ge­schlos­sene oder eine künf­tige Er­werbstätig­keit genügen kann. Nichts an­de­res folgt aus § 9c Abs. 1 S. 2 EStG. Da­nach ist zwar für den Fall des Zu­sam­men­le­bens der El­tern­teile vor­aus­ge­setzt, dass beide El­tern­teile "er­werbstätig sind". Dies ist aber nicht so zu ver­ste­hen, dass eine Er­werbstätig­keit von bei­den El­tern­tei­len in dem­sel­ben Zeit­raum ausgeübt wer­den muss, in dem die Kin­der­be­treu­ung statt­fin­det.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben