Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Dabei versteuerte er den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1-Prozent-Regelung, mtl. als geldwerten Vorteil.
Das Finanzamt setzte dagegen einen Korrekturbetrag von lediglich rd. 3.400 € an (3.000 € abzgl. 6.400 €); die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1-Prozent-Methode mindernd in Ansatz gelangt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen.
Der geldwerte Vorteil des Klägers ist nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen, hier mtl. 3.000 €. Um die bisherige Besteuerung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber nach der sog. 1-Prozent-Regelung (§§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu korrigieren, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Der Kläger macht zudem zu Recht geltend, seine Zuzahlung zur Leasingrate von mtl. 3.200 € sei als Teil seiner Aufwendungen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Indes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.600 € um die Leasingzuzahlung des Klägers gemindert war.
Die Berechnung des Nutzungswertes nach der sog. 1-Prozent-Regelung bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber ist ausweislich der Gehaltsabrechnungen erfolgt, insgesamt 6.400 €. Diese Beträge sind im Ausgangspunkt berechnet worden mit 1 Prozent des Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs; als Zwischenbetrag hätte sich ergeben eine Summe von 8.500 €. Indes hat der Arbeitgeber nicht diesen Betrag als geldwerten Vorteil angesetzt, sondern eine Minderung vorgenommen als einbehaltene pauschale Geldleistungen. Es ergibt sich ein Arbeitslohn von 6.400 €.
Die von den Klägern angeführten "Zuzahlungen Leasingrate" von (Januar bis Dezember) 1.700 € und "Zuzahlungen MwSt Leasingrate" von 1.500 € (insgesamt. 3.200 €), sind, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt, in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.400 € nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1-Prozent-Regelung entfällt umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren; insoweit hat der Kläger keine Aufwendungen getragen bzw. ist von vorneherein nicht belastet worden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.