Das Gesetz dient der Konkretisierung der durch die delegierte Verordnung Nr. 2018/815 (ESEF-VO) zu beachtenden Vorschriften, wonach bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) zu erstellen haben. Betroffen sind Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB sind.
Das Gesetz wird am Tag nach der – derzeit noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die neuen Vorgaben zum ESEF-Format sind gemäß den Übergangsvorschriften im EGHGB auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 31.12.2019 begonnen haben.
Das verabschiedete Gesetz entspricht im Wesentlichen dem im Januar 2020 veröffentlichten Regierungsentwurf und enthält − mit Ausnahme einer zusätzlich aufgenommenen Klarstellung zum ARUG II (s. nachfolgend) − nur punktuelle redaktionelle Änderungen in Bezug auf die ESEF-VO.
Während der Referentenentwurf vom September 2019 bei der Umsetzung der ESEF-VO noch von einer „Aufstellungslösung“ ausging, wurde diese bereits im Regierungsentwurf im Januar 2020 zugunsten einer „Offenlegungslösung mit Prüfungspflicht“ aufgegeben, an der trotz weiterhin mannigfacher Kritik in der Praxis (z. B. zeitliche Verdichtung des Aufstellungs- und Prüfungsprozesses) nunmehr auch im ESEF-Umsetzungsgesetz festgehalten wurde.
Die von der Praxis vielfach geforderte nachgelagerte Prüfung der für Zwecke der ESEF-konformen Offenlegung wiedergegebenen (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte wurde im Hinblick auf die europarechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung und dem geplanten Vorgehen in anderen EU-Staaten (gleichmäßige Umsetzung auf europäischer Ebene) nicht in Betracht gezogen.
Wesentliche Inhalte des ESEF-Umsetzungsgesetzes
Das Gesetz beinhaltet in Konkretisierung der ESEF-VO im Einzelnen insb.:
- An den derzeitigen originären materiellen Regelungen zur Aufstellung von (Konzern-)Abschlüssen und (Konzern-)Lageberichten ändert sich unmittelbar nichts. Diese bleiben von den Änderungen unberührt.
- Die Offenlegung der (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte und der zugehörigen Erklärungen der gesetzlichen Vertreter durch die betroffenen Unternehmen hat ESEF-konform zu erfolgen, d. h. im XHTML-Format inklusive taxonomischer Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse nach Maßgabe der ESEF-Verordnung mit Hilfe der iXBRL-Technologie („Tagging“). Eine Offenlegung im tradierten Format ist zukünftig nicht mehr zulässig.
- Die für Zwecke der ESEF-konformen Offenlegung wiedergegebenen (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte sind durch den Abschlussprüfer danach zu prüfen, ob diese im einheitlichen XHTML-Format erstellt und ob die Auszeichnungen im IFRS-Konzernabschluss sachgerecht sind. Über das Prüfungsergebnis ist in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der verfügbare Zeitraum für Aufstellung und Prüfung - bei Annahme eines fixen Endtermins für Feststellung/Billigung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses - in vielen Fällen verkürzen wird.
- Die ESEF-konform offengelegten (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte können Prüfungsgegenstand des Bilanzkontrollverfahrens (DPR, BaFin) sein. Bislang unterlag nur die Aufstellung dem Enforcement.
Klarstellungen zum ARUG II im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes
Das ESEF-Umsetzungsgesetz wurde dazu genutzt, ein früheres redaktionelles Versehen zu korrigieren. Im Rahmen des ARUG II wurde § 291 HGB dahingehend geändert, dass Teilkonzern-Mutterunternehmen mit einem übergeordneten Mutterunternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR, auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Konzernabschlusses und -lageberichts auch dann verzichten können, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen die gesetzlich geforderten Unterlagen in englischer (und nicht in deutscher) Sprache offengelegt hat.
Allerdings enthielt das ARUG II hierzu eine Übergangsvorschrift, wonach die geänderte Fassung des § 291 HGB - abweichend zur Neuregelung bei § 292 HGB - erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anwendbar war. Durch die Streichung der Übergangsvorschrift im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes ist nunmehr die Offenlegung eines befreienden EU-Konzernabschlusses auch in englischer Sprache ohne Übergangsfrist unmittelbar seit Inkrafttreten des ARUG II möglich.