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Esstischgruppe kann steuerlich nicht abgesetzt werden

FG Rheinland-Pfalz 11.2.2016, 6 K 1996/14

Ein Ess­zim­mer­ti­sch mit sechs Stühlen ist auch dann nicht als "Büro­ein­rich­tung" steu­er­lich ab­setz­bar, wenn der Steu­er­pflich­tige den Tisch auch für be­trieb­li­che Ar­bei­ten und ver­ein­zelte Be­spre­chun­gen mit Kun­den nutzt. Der­ar­tige Möbel die­nen der Ein­rich­tung ei­nes pri­va­ten Rau­mes und können des­halb nicht wie Ge­genstände be­han­delt wer­den, die ih­rer Art nach so­wohl für eine un­ter­neh­me­ri­sche als auch eine pri­vate Nut­zung ge­eig­net und be­stimmt sind (etwa ein Kfz).

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Un­ter­neh­mer (ge­werb­li­che Bau­lei­tung) und hatte im Streit­jahr 2008 einen Ess­zim­mer­ti­sch aus Nuss­baum mit sechs weißen Le­derstühlen zum Preis von 9.927 € er­wor­ben. Tisch und Stühle wur­den in dem zum Wohn­zim­mer hin of­fe­nen Ess­zim­mer des Klägers auf­ge­stellt. Das Fi­nanz­amt lehnte es später ab, die An­schaf­fungs­kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben an­zu­er­ken­nen und den Vor­steu­er­ab­zug (Um­satz­steuer) zu gewähren.

Der Kläger war der An­sicht, er sei auf den Tisch und die Stühle an­ge­wie­sen, denn nur dort könne er Pläne und Ak­ten be­ar­bei­ten und Be­spre­chun­gen ab­hal­ten. Sein Büro und sein Schreib­ti­sch seien dafür zu klein. Die Ess­gruppe werde zu min­des­tens 3/7 be­ruf­lich und nur am Wo­chen­ende auch pri­vat ge­nutzt.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die An­schaf­fungs­kos­ten für den Ess­zim­mer­ti­sch samt Stühlen wa­ren nicht als "Büro­ein­rich­tung" steu­er­lich ab­setz­bar.

Die Möbel die­nen der Ein­rich­tung ei­nes pri­va­ten Rau­mes und konn­ten des­halb nicht wie Ge­genstände be­han­delt wer­den, die ih­rer Art nach so­wohl für eine un­ter­neh­me­ri­sche als auch eine pri­vate Nut­zung ge­eig­net und be­stimmt sind. Hierzu zählt etwa ein Kraft­fahr­zeug.

Bei Be­rech­nung der pri­va­ten und be­trieb­li­chen Nut­zungs­an­teile müss­ten so­mit auch die Zei­ten der "Nicht-Nut­zung" berück­sich­tigt wer­den, da der Tisch nebst Stühlen auch während die­ser Zeit der Ein­rich­tung des Ess­zim­mers und da­mit einem pri­va­ten (nicht un­ter­neh­me­ri­schen) Zweck dient. Die un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung be­trug so­mit nur 2,9 % und nicht - wie für eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung er­for­der­lich - min­des­tens 10 %.

Für vier der sechs Stühle war oh­ne­hin keine un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung er­sicht­lich, da der Kläger nach sei­nen Auf­zeich­nun­gen nur Ein­zel­ge­spräche geführt hatte. Auch die Höhe der Kos­ten ließ dar­auf schließen, dass der Kläger den pri­va­ten Ess­be­reich nach sei­nem Ge­schmack hatte möblie­ren wol­len und dass nicht nur Zweckmäßig­keits­ge­sichts­punkte maßgeb­lich ge­we­sen wa­ren.

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