Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 15.8.2014 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt hatte gegenüber jenem Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte allerdings nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal an, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2014 zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
Nach BFH-Rechtsprechung gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist demnach die Einkommensteuer-Abschlusszahlung i.S.d. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG, also diejenige Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der vom Erblasser entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und der durch Steuerabzug erhobenen anrechenbaren Einkommensteuer ergibt. Es kommt dabei allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag sowie für die ebenfalls an das Einkommen anknüpfende, nach Landesrecht festzusetzende Kirchensteuer.
Infolgedessen kann für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten, und zwar auch dann, wenn sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden sind. Wenn die Einkommensteuer, die erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht, als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, weil die Schuld vom Erblasser herrührt, muss dies auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen gelten, die nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres entstehen, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. Wäre die Vorauszahlung im vorliegenden Fall für das IV. Quartal - etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger - auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.
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