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Wirtschaftsprüfung

EU: Endorsement von mehreren Änderungen an IFRS-Standards

Am 02.07.2021 hat die EU Ände­run­gen an den Stan­dards IAS 16, IAS 37, IAS 41, IFRS 1, IFRS 3 und IFRS 9 in eu­ropäisches Recht über­nom­men. Die Ände­run­gen sind ab 01.01.2022 an­wend­bar.

Die Ände­rung an IAS 16 be­trifft die Be­hand­lung von Erlösen, die rea­li­siert wer­den, be­vor der Vermögens­wert be­triebs­be­reit ist. Nun­mehr ist klar­ge­stellt, dass diese er­folgs­wirk­sam zu fas­sen sind. Gleich­zei­tig wurde der Be­griff „Be­triebs­be­reit­schaft“ kon­kre­ti­siert.

Durch die über­nom­mene Ände­rung am IAS 37 wird fest­ge­legt, dass bei der Be­ur­tei­lung, ob ein Ver­trag be­las­tend ist, die Kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind, die sich di­rekt auf den Ver­trag be­zie­hen bzw. die ohne den Ver­trag nicht an­fal­len würden. Hierzu zählen auch di­rekt zu­re­chen­bare (Ge­mein-) Kos­ten.

In­folge der nun­mehr über­nom­me­nen Ände­rung an IFRS 3 wer­den die Ver­weise auf das Rah­men­kon­zept ak­tua­li­siert. Zu­dem wird ein An­satz­ver­bot für Even­tu­al­for­de­run­gen auf­ge­nom­men und klar­ge­stellt, dass zur Iden­ti­fi­zie­rung von Ver­pflich­tun­gen IAS 37 und IF­RIC 21 an­statt des Rah­men­kon­zepts an­zu­wen­den sind.

Die IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 wur­den im Rah­men des jähr­li­chen Ver­bes­se­rungs­pro­zes­ses (Zy­klus 2018 - 2020) geändert. Die Ände­run­gen be­tref­fen Toch­ter­un­ter­neh­men als Erst­an­wen­der, ein­zu­be­zie­hende Gebühren in den „10 %-Test“ für die Aus­bu­chung fi­nan­zi­el­ler Ver­bind­lich­kei­ten so­wie die De­fi­ni­tion von Lea­sing­an­rei­zen.

Über die nun­mehr über­nom­me­nen Ände­run­gen hat­ten wir im no­vus In­ter­na­tio­nale Rech­nungs­le­gung 2. Aus­gabe 2020 de­tail­liert be­rich­tet.

Der ak­tu­elle EU En­dor­se­ment Sta­tus Re­port der EFRAG berück­sich­tigt die über­nom­me­nen Ände­run­gen.

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