Die Änderung an IAS 16 betrifft die Behandlung von Erlösen, die realisiert werden, bevor der Vermögenswert betriebsbereit ist. Nunmehr ist klargestellt, dass diese erfolgswirksam zu fassen sind. Gleichzeitig wurde der Begriff „Betriebsbereitschaft“ konkretisiert.
Durch die übernommene Änderung am IAS 37 wird festgelegt, dass bei der Beurteilung, ob ein Vertrag belastend ist, die Kosten zu berücksichtigen sind, die sich direkt auf den Vertrag beziehen bzw. die ohne den Vertrag nicht anfallen würden. Hierzu zählen auch direkt zurechenbare (Gemein-) Kosten.
Infolge der nunmehr übernommenen Änderung an IFRS 3 werden die Verweise auf das Rahmenkonzept aktualisiert. Zudem wird ein Ansatzverbot für Eventualforderungen aufgenommen und klargestellt, dass zur Identifizierung von Verpflichtungen IAS 37 und IFRIC 21 anstatt des Rahmenkonzepts anzuwenden sind.
Die IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 wurden im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses (Zyklus 2018 - 2020) geändert. Die Änderungen betreffen Tochterunternehmen als Erstanwender, einzubeziehende Gebühren in den „10 %-Test“ für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten sowie die Definition von Leasinganreizen.
Über die nunmehr übernommenen Änderungen hatten wir im novus Internationale Rechnungslegung 2. Ausgabe 2020 detailliert berichtet.
Der aktuelle EU Endorsement Status Report der EFRAG berücksichtigt die übernommenen Änderungen.