Vor diesem Hintergrund hat das EU-Parlament die Reform der EU-Entsenderichtlinie verabschiedet. Danach sollen spätestens ab 2020 für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohnbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten.
Hinweis
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln bis Mitte 2020 umsetzen.
Die bisherige EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG sah nur vor, dass entsendende Unternehmen einige Mindeststandards, zum Beispiel den Mindestlohn in dem jeweiligen Aufnahmestaat einhalten müssen. Die neue EU-Entsenderichtlinie hat folgenden Inhalt:
- Künftig gelten für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Ländern die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat und zwar so, wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Die allgemeine Vertragsfreiheit bleibt davon unberührt.
- Umfasst sind auch Lohnbestandteile, die in Rechtsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Somit sind auch Prämien oder Zulagen (Weihnachtsgeld, dreizehntes Monatsgehalt oder Schlechtwetter-Zuschläge) zu berücksichtigen.
- Entsendungen sind künftig in der Regel auf zwölf Monate zu begrenzen. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung auf 18 Monate. Danach gelten für die entsandten Arbeitnehmer alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlandes.
- Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der Arbeitgeber sollte diese Kosten übernehmen und angemessene Unterbringungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Einklang mit den nationalen Vorschriften gewährleisten.
Grundsätzlich soll die überarbeitete EU-Entsenderichtlinie auch für den Verkehrssektor gelten. Allerdings ist bisher etwa noch nicht vorgesehen, dass Fernfahrer in jedem Transitland den landesüblichen Lohn bekommen. Über den Status der Fernfahrer soll nochmals gesondert beraten werden.
Hinweis
An der EU-Entsenderichtlinie wird bereits kritisiert, dass Unternehmen, die Mitarbeiter ins EU-Ausland entsenden, vor „einem Flickenteppich nationaler Vorschriften stehen“. Dieses Problem wird mit den neuen Regeln nicht gelöst. Weiter bleiben sozialversicherungsrechtliche Unterschiede bestehen. Oftmals sind die entsandten Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat preiswert kranken- oder rentenversichert. Folglich können die Lohnkosten nach wie vor günstiger als bei einheimischen Arbeitnehmern sein.