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Transparenzregister: Recht zur öffentlichen Einsichtnahme nur eingeschränkt möglich

Der EuGH erklärt die EU-Geldwäsche­richt­li­nie in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) teil­weise für ungültig. Der Grund: er sieht einen schwer­wie­gen­den und un­verhält­nismäßigen Ein­griff in die Grund­rech­techarta. Da­nach dürfte auch das Recht zur öff­ent­li­chen Ein­sicht­nahme in das deut­sche Trans­pa­renz­re­gis­ter rechts­wid­rig sein.

Zur Bekämp­fung von Geldwäsche und der Fi­nan­zie­rung von Ter­ro­ris­mus enthält die sog. EU-Geldwäsche­richt­li­nie eine Be­stim­mung, wo­nach An­ga­ben zu wirt­schaft­li­chen Ei­gentümern von Ge­sell­schaf­ten im Ho­heits­ge­biet der EU in al­len Fällen für die Öff­ent­lich­keit ein­seh­bar sein müssen. Der EuGH ver­tritt je­doch in sei­nem ak­tu­el­len Ur­teil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) die Auf­fas­sung, dass die ent­spre­chen­den Teile der Richt­li­nie ge­gen Uni­ons­recht ver­stoßen.

Nach den Ausführun­gen des Ge­richts ist der mit die­ser Maßnahme ver­bun­dene Ein­griff in die durch die in Art. 7 und Art. 8 der Charta gewähr­leis­te­ten Grund­rechte auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens so­wie auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten we­der auf das ab­so­lut Er­for­der­li­che be­schränkt noch stehe er in einem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zu dem ver­folg­ten Ziel. Er begründet seine Auf­fas­sung da­mit, dass die ver­brei­te­ten An­ga­ben es ei­ner po­ten­zi­ell un­be­grenz­ten An­zahl von Per­so­nen ermöglich­ten, sich über die ma­te­ri­elle und fi­nan­zi­elle Si­tua­tion ei­nes wirt­schaft­li­chen Ei­gentümers Kennt­nis zu ver­schaf­fen. Der Schutz ge­gen einen mögli­chen Miss­brauch der In­for­ma­tio­nen sei nicht aus­rei­chend. Aus die­sem Grund hält der EuGH die ent­spre­chende Be­stim­mung in der Richt­li­nie für ungültig.

Hin­weis: Der deut­sche Ge­setz­ge­ber hat diese Re­ge­lung in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt. Im Zuge des Ge­set­zes zur Um­set­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur Vier­ten EU-Geldwäsche­richt­li­nie (Richt­li­nie (EU) 2018/843) ist das deut­sche Trans­pa­renz­re­gis­ter eben­falls öff­ent­lich ein­seh­bar. Auf der Grund­lage der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des EuGH dürfte die öff­ent­li­che Ein­seh­bar­keit des deut­sche Trans­pa­renz­re­gis­ter eben­falls EU-rechts­wid­rig sein so­wie ei­ner Überprüfung un­ter­zo­gen und wie­der be­schränkt wer­den müssen.

Hin­weis: Für Ver­pflich­tete ist der Ab­ruf von Trans­pa­renz­re­gis­ter­auszügen zur Erfüllung der all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflich­ten gem. § 10 GwG wei­ter­hin ohne Ein­schränkung möglich.

Für die öff­ent­li­che Ein­sicht­nahme hat die re­gis­terführende Stelle die Ab­rufe seit dem 22.11.2022 zunächst aus­ge­setzt. Seit dem 12.12.2022 ist die öff­ent­li­che Ein­sicht­nahme wie­der ein­ge­schränkt möglich. Der An­trag­stel­lende muss den An­trag auf Ein­sicht­nahme bei An­trag­stel­lung begründen und ein be­rech­tig­tes In­ter­esse zur Ein­sicht­nahme dar­le­gen (ggf. durch den Upload von Do­ku­men­ten). Die re­gis­terführende Stelle nimmt ein be­rech­tig­tes In­ter­esse bei­spiels­weise in den fol­gen­den nicht ab­schließend auf­gezähl­ten Fällen an:

  • Überprüfung der An­ga­ben der ei­ge­nen Ein­tra­gung (sog. Selbst­aus­kunft)
  • Re­cher­chen von Jour­na­lis­ten und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (NGOs) mit Be­zug zu Geldwäsche oder Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung
  • Ein sons­ti­ger en­ger Be­zug zu Geldwäsche oder da­mit zu­sam­menhängen­den Vor­ta­ten

 

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