Zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus enthält die sog. EU-Geldwäscherichtlinie eine Bestimmung, wonach Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften im Hoheitsgebiet der EU in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Der EuGH vertritt jedoch in seinem aktuellen Urteil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) die Auffassung, dass die entsprechenden Teile der Richtlinie gegen Unionsrecht verstoßen.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die in Art. 7 und Art. 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch stehe er in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. Er begründet seine Auffassung damit, dass die verbreiteten Angaben es einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen ermöglichten, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Der Schutz gegen einen möglichen Missbrauch der Informationen sei nicht ausreichend. Aus diesem Grund hält der EuGH die entsprechende Bestimmung in der Richtlinie für ungültig.
Hinweis: Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung in nationales Recht umgesetzt. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist das deutsche Transparenzregister ebenfalls öffentlich einsehbar. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH dürfte die öffentliche Einsehbarkeit des deutsche Transparenzregister ebenfalls EU-rechtswidrig sein sowie einer Überprüfung unterzogen und wieder beschränkt werden müssen.
Hinweis: Für Verpflichtete ist der Abruf von Transparenzregisterauszügen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG weiterhin ohne Einschränkung möglich.
Für die öffentliche Einsichtnahme hat die registerführende Stelle die Abrufe seit dem 22.11.2022 zunächst ausgesetzt. Seit dem 12.12.2022 ist die öffentliche Einsichtnahme wieder eingeschränkt möglich. Der Antragstellende muss den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung begründen und ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme darlegen (ggf. durch den Upload von Dokumenten). Die registerführende Stelle nimmt ein berechtigtes Interesse beispielsweise in den folgenden nicht abschließend aufgezählten Fällen an:
- Überprüfung der Angaben der eigenen Eintragung (sog. Selbstauskunft)
- Recherchen von Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
- Ein sonstiger enger Bezug zu Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten