Durch die Novellierung der Energiesteuerrichtlinie sollen die Besteuerungsgrundlagen für Energieerzeugnisse mit den Klimazielen in Einklang gebracht werden. Daneben soll die Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems der Verlagerung von CO2-Emissionen vorbeugen.
Novellierung der Energiesteuerrichtlinie
Die Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie forciert die Umstellung der Besteuerung von Energieerzeugnissen, um einen umweltfreundlicheren Konsum zu fördern und den Energieverbrauch zu verringern. Die erneuerte Richtline soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Die wichtigsten Umstellungen hierbei sind u. a.:
- Besteuerungen von Kraftstoffen nach Energiegehalt und „Carbon Footprint“
- Einstufung der Energieerzeugnisse und elektrischem Strom nach Umweltschädlichkeit und entsprechend hohe Mindeststeuersätze
- Aufhebung von Steuerbefreiungen, die eine Besteuerung unterhalb der Mindeststeuersätze zulassen
- Einschränkungen der Steuerbefreiungen für den Luft- und Seeverkehr innerhalb der EU.
CO2-Grenzausgleichssystem - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Das CO2-Grenzausgleichssystem soll verhindern, dass Industrien mit hohen CO2-Emissionen (Zement, Stahl/Eisen, Aluminium, Düngemittel und Strom) ihre Produktion aufgrund der höheren CO2-Bepreisung aus der EU in Drittstaaten verlagern („Carbon Leakage“). Die Einführung des Regulierungsmechanismus für die Einfuhr von CO2-intensiven Waren aus Drittländern soll weiter dazu beitragen, dass Partnerländer der EU eine Bepreisung für CO2-Emissionen entwickeln. EU-Importeure von Waren, die unter das CBAM fallen, sollen für die Einfuhr Zertifikate erwerben und jährlich die mit der Produktion der eingeführten Waren verbundenen Emissionen melden. Das System soll sukzessive ab 01.01.2023 eingeführt werden, bis es ab 2026 vollumfänglich angewendet werden soll.
Hinweis: Im Zuge des von der Bundesregierung am 04.09.2022 vorgestellten Dritten Entlastungspaketes angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs soll das CO2-Grenzausgleichssystem auf den 01.01.2024 verschoben werden. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich entsprechend um ein Jahr verschieben.
Herausforderungen
Die geplanten Neuerungen dürften Auswirkungen für die gesamte europäische Industrie, den Handel mit Energieerzeugnissen und folglich auch für den Mittelstand mit sich bringen. Neben den Preissteigerungen werden sie einen hohen administrativen Aufwand auslösen, organisatorische Umstellungen erforderlich machen und Anreize für Investitionen in Anlagen mit geringerem Energieverbrauch setzen.
Die Änderung der Besteuerungsgrundlagen für Energieerzeugnisse durch die Neufassung der Energiesteuerrichtlinie wirkt sich auf alle energiesteuerrelevanten Prozesse auf Unternehmens- und Behördenseite aus. Betroffene Unternehmen müssen ihre Stammdaten aktualisieren und ihre Systeme umstellen, um eine korrekte Datenbasis für abzugebende Erklärungen zu schaffen. Insbesondere bedarf der Prozess zur Erstellung der Energiesteueranmeldungen einer Überarbeitung.
Mit der Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems geht die Einführung einer neuen Rechtsgrundlage einher, die neue Verpflichtungen für einführende Unternehme bereithält und viele rechtliche Fragestellungen aufwerfen wird. Importeure von CBAM-Waren müssen beispielsweise den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um die Waren einführen zu dürfen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Weiter wird die Berechnung der während Herstellung freigesetzten Emissionen („Graue Emissionen“), die Nachweisführung für im Drittland gezahlte CO2-Preise und der CBAM-Zertifikatshandel zahlreiche Herausforderungen mit sich bringen.