Die Europäische Kommission hat am 21.04.2021 ein umfassendes Maßnahmenpaket angenommen, um verstärkt finanzielle Mittel in nachhaltige Aktivitäten zu lenken. Die Maßnahmen umfassen u. a. den schon länger erwarteten Richtlinienvorschlag zur CSR-Berichterstattung der Unternehmen, die delegierte Verordnung zur EU-(Klima)Taxonomie sowie sechs weitere delegierte Änderungsrechtsakte zur Anlage- und Versicherungsberatung von Banken und Versicherungen.
Ziel der neuen CSR-Richtlinie ist eine verlässliche, konsistente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Relevanz für alle Investoren und sonstige Stakeholder.
Hierzu sieht der Vorschlag der Kommission die Verabschiedung von nachhaltigkeitsbezogenen Berichtsstandards sowie eine Ausweitung der Berichterstattungspflicht auf alle Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen vor (ausgenommen sog. Mikro-Unternehmen). Als Großunternehmen gelten dabei alle großen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, die zwei der drei folgenden Merkmale überschreiten:
- Bilanzsumme: EUR 20 Mio.
- Umsatzerlöse: EUR 40 Mio.
- 250 Mitarbeiter.
Die nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattungspflicht gilt analog für alle Konzernabschlüsse und soll ab dem Geschäftsjahr 2023 greifen.
Laut EU-Kommission steigt damit die Berichtspflicht auf rd. 50.000 Unternehmen sowie Banken und Versicherungen in der EU. Eine Pflicht zur prüferischen Durchsicht ist ebenso vorgesehen wie eine digitale Berichterstattung („tagging“ analog ESEF). Berichterstattungsstandards und -pflichten für kleine und mittelgroße Gesellschaften werden folgen.
Die EU-Taxonomie ist derzeit nur für börsennotierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter verpflichtend, die nach dem derzeitigen Rechtsstand ihre nichtfinanzielle Berichterstattung für das Jahr 2021 ergänzen müssen um Angaben zu Umsatzerlösen, Investitionsausgaben (Capex) und Betriebsausgaben (Opex), die als „ökologisch nachhaltig“ anzusehen sind. Die nun angenommene delegierte Verordnung zur EU-Taxonomie umfasst die Bewertungskriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Aktivitäten im Hinblick auf die Erreichung der Umweltziele. Diese umfassen zum einen den Klimaschutz sowie zum anderen die Anpassung an den Klimawandel. Die Bewertungskriterien für die vier weiteren Umweltziele der EU-Taxonomie werden bis zum Jahresende erwartet. Ab dem Berichtsjahr 2023 sind die vorgenannten Angaben auch für alle nicht-börsennotierten Großunternehmen verpflichtend, die unter die neue CSR-Richtlinie fallen.
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