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EU-Kommission hebt Beihilfen-Grenze auf 10 Mio. Euro an

Der Ein­zel­han­del, Re­stau­rants und an­dere Un­ter­neh­men ver­zeich­nen in­folge der Lock­down-Maßnah­men, die zur Eindämmung der CO­VID-19-Pan­de­mie er­for­der­lich wur­den, deut­li­che Um­satz­einbußen. Wer Corona-Hil­fen in An­spruch nimmt, kann nach dem Be­schluss der EU-Kom­mis­sion vom 18.11.2021 zu staat­li­chen Bei­hil­fen in der Coro­na­krise nun deut­lich höhere Zu­schüsse be­an­tra­gen.

Die EU-Kom­mis­sion gibt be­kannt, den am 19.03.2020 er­las­se­nen Be­fris­te­ten Rah­men zur Stützung der Wirt­schaft in der Coro­na­krise aber­mals bis zum 30.06.2022 zu verlängern. Ur­sprüng­lich sollte der Be­fris­tete Rah­men am 30.06.2021 aus­lau­fen. Darüber hin­aus ist eine deut­li­che Er­wei­te­rung vor­ge­se­hen, in­dem die im Be­fris­te­ten Rah­men vor­ge­se­he­nen Ober­gren­zen für be­stimmte Un­terstützungs­leis­tun­gen, wie die No­vem­ber- und De­zem­ber­hil­fen oder die Überbrückungs­hil­fen, her­auf­ge­setzt wer­den.

Kon­kret sind fol­gende Er­wei­te­run­gen vor­ge­se­hen:

  • Die bis­he­rige Höchst­grenze für die be­grenz­ten Bei­hil­fe­beträge (sog. Klein­bei­hil­fen), die auf Grund­lage des Be­fris­te­ten Rah­mens gewährt wer­den, wird auf 2,3 Mio. Euro erhöht (bis­her 1,8 Mio. Euro). Diese Bei­hil­fen können wie bis­her über einen Zeit­raum von drei Ge­schäfts­jah­ren mit De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen von bis zu 200.000 Euro je Un­ter­neh­men kom­bi­niert wer­den, so­fern die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen für De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen erfüllt sind. Dar­aus re­sul­tiert je nach Verfügbar­keit von De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen eine in­di­vi­du­elle Erhöhung auf bis zu 2,5 Mio. Euro. 
  • Die bis­lang gel­tende Höchst­grenze von 10 Mio. Euro für Fix­kos­ten­zu­schüsse, die in Deut­sch­land in der Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hilfe 2020 um­ge­setzt ist, wird dras­ti­sch an­ge­ho­ben. Die staat­li­che Förde­rung für un­ge­deckte Fix­kos­ten darf nun für be­son­ders von der Coro­na­krise be­trof­fene Un­ter­neh­men bis zu 12 Mio. EUR je Un­ter­neh­men (zu­vor 10 Mio. EUR) be­tra­gen.
  • Wei­tere Möglich­kei­ten zur Re­struk­tu­rie­rung von Kre­di­ten
  • Einführung von zwei neuen Förder­in­stru­men­ten: „In­ves­ti­ti­ons­hil­fen für einen nach­hal­ti­gen Wie­der­auf­bau“ und „Li­qui­ditätshil­fen“

Hin­weis: Die Maßnah­men der EU ermögli­chen es dem deut­schen Ge­setz­ge­ber, die Überbrückungs­hil­fen wei­ter­hin an­zu­pas­sen und zu verlängern.

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