Die EU-Kommission gibt bekannt, den am 19.03.2020 erlassenen Befristeten Rahmen zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise abermals bis zum 30.06.2022 zu verlängern. Ursprünglich sollte der Befristete Rahmen am 30.06.2021 auslaufen. Darüber hinaus ist eine deutliche Erweiterung vorgesehen, indem die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Obergrenzen für bestimmte Unterstützungsleistungen, wie die November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfen, heraufgesetzt werden.
Konkret sind folgende Erweiterungen vorgesehen:
- Die bisherige Höchstgrenze für die begrenzten Beihilfebeträge (sog. Kleinbeihilfen), die auf Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden, wird auf 2,3 Mio. Euro erhöht (bisher 1,8 Mio. Euro). Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen kombiniert werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für De-minimis-Beihilfen erfüllt sind. Daraus resultiert je nach Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen eine individuelle Erhöhung auf bis zu 2,5 Mio. Euro.
- Die bislang geltende Höchstgrenze von 10 Mio. Euro für Fixkostenzuschüsse, die in Deutschland in der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 umgesetzt ist, wird drastisch angehoben. Die staatliche Förderung für ungedeckte Fixkosten darf nun für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen bis zu 12 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 10 Mio. EUR) betragen.
- Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
- Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“
Hinweis: Die Maßnahmen der EU ermöglichen es dem deutschen Gesetzgeber, die Überbrückungshilfen weiterhin anzupassen und zu verlängern.