EU-Kommission: Mindeststrafen für Verstöße gegen DAC-6-Meldepflichten
Die EU-Kommission sieht weit höhere Mindeststrafen bei Verstößen gegen Meldepflichten gemäß der Amtshilferichtlinie vor. Betroffen davon sind u. a. Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.
Mit dem neuen Richtlinienvorschlag „COM/2022/707 final 2022/0413" hat die Europäische Kommission am 08.12.2022 den ersten Entwurf zur nächsten Aktualisierung der als „DAC" bekannten Amtshilferichtlinie 2011/16/EU veröffentlicht. Primär befasst sich der Richtlinienentwurf „DAC-8" mit Meldepflichten und dem Informationsaustausch über Einnahmen und Umsätze mit Kryptowährungen von in der EU ansässigen Nutzern.
Im Rahmen dessen hat die EU-Kommission jedoch auch eine neue Regelung zu Sanktionen bei Verstößen gegen Meldepflichten u. a. zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (sog. DAC-6-Meldepflichten) entworfen. So sieht eine vorgesehene Änderung des Art. 25a der Amtshilferichtlinie nun Mindesthöhen der zu verhängenden Strafen vor.
Während der derzeitige Strafrahmen in Deutschland bei höchstens 25.000 Euro (§ 379 Abs. 7 AO) liegt, geht der Vorschlag für Mindeststrafen bezüglich der mangelhaften Anzeige von Steuergestaltungen im Sinne der Regelung des Art. 8ab der Amtshilferichtlinie weit darüber hinaus. Nach den Vorstellungen der EU-Kommission soll das Strafmaß auf mindestens 50.000 Euro bei einem Jahresumsatz des Steuerpflichtigen unterhalb von 6 Mio. Euro und auf mindestens 150.000 Euro bei einem Jahresumsatz über diesem Schwellenwert erhöht werden. Ist der Steuerpflichtige eine natürliche Person, soll die Mindeststrafe bei 20.000 Euro liegen.
Diese Sanktionen sollen verhängt werden, wenn eine Meldung nach zweimaliger Anmahnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterblieben ist oder mehr als 25 % der benötigten Angaben falsch oder unvollständig übermittelt werden.
Nach dem Wortlaut des Entwurfs sollen diese erhöhten Mindeststrafen bei der Verletzung von DAC-6-Meldepflichten nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch die Intermediäre treffen. Mithin könnte hierin auch ein erhebliches Risiko für Steuerberater liegen, die auch bei unverschuldeten Verstößen, wie etwa im Falle der falschen Datenübermittlung durch den Mandanten, Ziel dieser erheblichen Sanktionen sein könnten.
Die Mindeststrafen sollen in diesen Höhen auch für Verstöße gegen Meldepflichten nach DAC-7, die in Deutschland mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz in nationales Recht umgesetzt wurden, und den vorgeschlagenen Verpflichtungen bezüglich Geschäfte mit Kryptowährungen gelten.
Entsprechend des Richtlinienentwurfs ist es noch Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, ob Sanktionen bezüglich einzelner Verstöße oder kumulativ für mehrere Verstöße verhängt werden.
Die Regelungen sollen grundsätzlich ab 2026 gelten, der Entwurf muss jedoch noch im Rat der Europäischen Union verabschiedet werden.