deen

Steuerberatung

EU-Kommission: Mindeststrafen für Verstöße gegen DAC-6-Meldepflichten

Die EU-Kom­mis­sion sieht weit höhere Min­dest­stra­fen bei Verstößen ge­gen Mel­de­pflich­ten gemäß der Amts­hil­fe­richt­li­nie vor. Be­trof­fen da­von sind u. a. Mel­de­pflich­ten bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen.

Mit dem neuen Richt­li­ni­en­vor­schlag „COM/2022/707 fi­nal 2022/0413“ hat die Eu­ropäische Kom­mis­sion am 08.12.2022 den ers­ten Ent­wurf zur nächs­ten Ak­tua­li­sie­rung der als „DAC“ be­kann­ten Amts­hil­fe­richt­li­nie 2011/16/EU veröff­ent­licht. Primär be­fasst sich der Richt­li­nien­ent­wurf „DAC-8“ mit Mel­de­pflich­ten und dem In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über Ein­nah­men und Umsätze mit Kryp­towährun­gen von in der EU ansässi­gen Nut­zern.

Im Rah­men des­sen hat die EU-Kom­mis­sion je­doch auch eine neue Re­ge­lung zu Sank­tio­nen bei Verstößen ge­gen Mel­de­pflich­ten u. a. zu grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen (sog. DAC-6-Mel­de­pflich­ten) ent­wor­fen. So sieht eine vor­ge­se­hene Ände­rung des Art. 25a der Amts­hil­fe­richt­li­nie nun Min­desthöhen der zu verhängen­den Stra­fen vor.

Während der der­zei­tige Straf­rah­men in Deutsch­land bei höchs­tens 25.000 Euro (§ 379 Abs. 7 AO) liegt, geht der Vor­schlag für Min­dest­stra­fen bezüglich der man­gel­haf­ten An­zeige von Steu­er­ge­stal­tun­gen im Sinne der Re­ge­lung des Art. 8ab der Amts­hil­fe­richt­li­nie weit darüber hin­aus. Nach den Vor­stel­lun­gen der EU-Kom­mis­sion soll das Strafmaß auf min­des­tens 50.000 Euro bei einem Jah­res­um­satz des Steu­er­pflich­ti­gen un­ter­halb von 6 Mio. Euro und auf min­des­tens 150.000 Euro bei einem Jah­res­um­satz über die­sem Schwel­len­wert erhöht wer­den. Ist der Steu­er­pflich­tige eine natürli­che Per­son, soll die Min­dest­strafe bei 20.000 Euro lie­gen.

Diese Sank­tio­nen sol­len verhängt wer­den, wenn eine Mel­dung nach zwei­ma­li­ger An­mah­nung durch die zuständige Ver­wal­tungs­behörde un­ter­blie­ben ist oder mehr als 25 % der benötig­ten An­ga­ben falsch oder un­vollständig über­mit­telt wer­den.

Nach dem Wort­laut des Ent­wurfs sol­len diese erhöhten Min­dest­stra­fen bei der Ver­let­zung von DAC-6-Mel­de­pflich­ten nicht nur den Steu­er­pflich­ti­gen, son­dern auch die In­ter­mediäre tref­fen. Mit­hin könnte hierin auch ein er­heb­li­ches Ri­siko für Steu­er­be­ra­ter lie­gen, die auch bei un­ver­schul­de­ten Verstößen, wie etwa im Falle der fal­schen Da­tenüber­mitt­lung durch den Man­dan­ten, Ziel die­ser er­heb­li­chen Sank­tio­nen sein könn­ten.

Die Min­dest­stra­fen sol­len in die­sen Höhen auch für Verstöße ge­gen Mel­de­pflich­ten nach DAC-7, die in Deutsch­land mit dem Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wur­den, und den vor­ge­schla­ge­nen Ver­pflich­tun­gen bezüglich Ge­schäfte mit Kryp­towährun­gen gel­ten.

Ent­spre­chend des Richt­li­nien­ent­wurfs ist es noch Sa­che der Mit­glieds­staa­ten zu be­stim­men, ob Sank­tio­nen bezüglich ein­zel­ner Verstöße oder ku­mu­la­tiv für meh­rere Verstöße verhängt wer­den.

Die Re­ge­lun­gen sol­len grundsätz­lich ab 2026 gel­ten, der Ent­wurf muss je­doch noch im Rat der Eu­ropäischen Union ver­ab­schie­det wer­den.

nach oben