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Steuerberatung

EU-rechtliche Zweifel an Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll

FG Düsseldorf 9.8.2017, 4 K 1404/17 Z

Das FG Düssel­dorf hat dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob es mit Eu­ropäischem Recht ver­ein­bar ist, dass die Zoll­behörden Un­ter­neh­men zur Mit­tei­lung der Steu­er­da­ten der Mit­glie­der ih­rer Auf­sichtsräte und (lei­ten­den) An­ge­stell­ten auf­for­dern.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Un­ter­neh­men ist In­ha­ber sog. zoll­recht­li­cher Be­wil­li­gun­gen, die eine Er­leich­te­rung des Zoll­ver­kehrs be­wir­ken. Das be­klagte Haupt­zoll­amt bat die Kläge­rin den im In­ter­net ab­ruf­ba­ren "Fra­gen­ka­ta­log zur Selbst­be­wer­tung" bin­nen ei­nes Mo­nats zu be­ant­wor­ten.

In dem Fra­gen­ka­ta­log wird ins­be­son­dere um An­gabe von Na­men, Ge­burts­da­tum, Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und zuständi­gem Fi­nanz­amt der Mit­glie­der von Bei- und Auf­sichtsräten, der wich­tigs­ten Führungskräfte, der für Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen so­wie der Zoll­sach­be­ar­bei­ter ge­be­ten. Ohne Mit­wir­kung könn­ten die Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen nicht fest­ge­stellt wer­den; un­be­fris­tete Be­wil­li­gun­gen seien zu wi­der­ru­fen.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie macht vor al­lem da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken gel­tend und be­ruft sich auf die Un­verhält­nismäßig­keit der Da­ten­er­he­bung.

Das FG setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob es mit Eu­ropäischem Recht ver­ein­bar ist, dass die Zoll­behörden Un­ter­neh­men zur Mit­tei­lung der Steu­er­da­ten der Mit­glie­der ih­rer Auf­sichtsräte und (lei­ten­den) An­ge­stell­ten auf­for­dern.

Die Gründe:
Die maßgeb­li­che Be­stim­mung der Durchführungs­ver­ord­nung zum Uni­ons­zoll­ko­dex ist im Lichte des Art. 8 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union (Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten) aus­zu­le­gen. Da­nach be­ste­hen Be­den­ken, ob das Ab­fra­gen der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten hin­sicht­lich der im Fra­gen­ka­ta­log be­zeich­ne­ten Per­so­nen noch eine zulässige Da­ten­ver­ar­bei­tung für fest­ge­legte Zwecke ist. Als zwei­fel­haft er­weist sich, ob es zwin­gend er­for­der­lich ist, auf die für an­dere Zwecke er­ho­be­nen Da­ten der Ar­beit­neh­mer und Mit­glie­der des Auf­sichts­rats zurück­zu­grei­fen, um Auskünfte bei den Ver­an­la­gungs­fi­nanzämtern ein­ho­len zu können. So ste­hen die Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern der Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin in kei­ner di­rek­ten Ver­bin­dung zu der Be­ur­tei­lung ih­rer zoll­recht­li­chen Zu­verlässig­keit.

Zu­dem ist die Ein­hal­tung des Grund­sat­zes der Verhält­nismäßig­keit mit Blick auf den be­trof­fe­nen Per­so­nen­kreis kri­ti­sch zu be­ur­tei­len. Es stellt sich die Frage, ob es ab­so­lut not­wen­dig ist, auch die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats, der Ab­tei­lungs­lei­ter und Lei­ter der Buch­hal­tung ab­zu­fra­gen, die als sol­che nicht mit der Be­ar­bei­tung zoll­recht­li­cher Fra­gen be­fasst sind.

Das Ver­fah­ren war da­her aus­zu­set­zen und dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen:

Ist Art. 24 Abs. 1 Un­ter­abs. 2 der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2015/2447 da­hin aus­zu­le­gen ist, dass es der Zoll­behörde hier­nach ge­stat­tet ist, den An­trag­stel­ler auf­zu­for­dern, die vom deut­schen Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern für die Er­he­bung der Ein­kom­men­steuer zu­ge­teil­ten Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern und die für die Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer zuständi­gen Fi­nanzämter hin­sicht­lich der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats des An­trag­stel­lers und der bei die­sem täti­gen ge­schäftsführen­den Di­rek­to­ren, Ab­tei­lungs­lei­ter, Lei­ter der Buch­hal­tung, Lei­ter der Zoll­ab­tei­lung so­wie der für Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen und der Per­so­nen, die Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten be­ar­bei­ten, mit­zu­tei­len.

Hin­ter­grund:
Die Zoll­ver­wal­tung muss Un­ter­neh­men, die von zoll­recht­li­chen Ver­ein­fa­chun­gen pro­fi­tie­ren, nach dem im Mai 2016 in Kraft ge­tre­te­nen Uni­ons­zoll­ko­dex neu eva­lu­ie­ren. Diese Überprüfung er­folgt an­hand des an­ge­spro­che­nen Fra­gen­ka­ta­logs. Der Aus­gang des Kla­ge­ver­fah­rens ist da­her für die - bun­des­weit wohl über 70.000 - be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men von In­ter­esse.

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