Für Zuwendungen an Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland gilt das sog. Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, so dass sich die anzuwendende Erbschaftsteuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Stifter richtet. Oftmals kommen daher bei inländischen Familienstiftungen die günstigeren erbschaftsteuerlichen Steuerklassen I oder II zur Anwendung.
Wird hingegen eine Familienstiftung im Ausland errichtet, ist stets die hinsichtlich des Steuersatzes und des Freibetrags ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden.
In dem Streitfall, der dem FG Köln zur Entscheidung vorliegt, wurde der in Deutschland lebenden Stifterin die Anwendung der Steuerklasse I auf Zuwendungen an eine nach liechtensteinischem Recht errichtete und dort ansässige Familienstiftung, deren Begünstigte die Kinder und Enkelkinder der Stifterin sind, versagt, da die Familienstiftung weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat.
Das FG Köln bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss vom 30.11.2023 (Az. 7 K 217/21, BB 2024, S. 738), dass für die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung EU-rechtlich anzuerkennende Rechtsfertigungsgründe bestehen und wendet sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Az. des Vorlageverfahrens C-142/24). Das Verfahren vor dem FG Köln wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Hinweis: Bereits mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2019 (Az. 10 K 541/17, EFG 2019, S. 930) hat das FG Hessen - ohne Vorlage an den EuGH - entscheiden, dass die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen gegen das Unionsrecht verstoße und den Anwendungsbereich des Steuerklassenprivilegs zur Beseitigung der EU-Rechtswidrigkeit auf eine liechtensteinische Familienstiftung ausgedehnt.