Konkret wird u. a. Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie ergänzt. So sollen sich zukünftig irreführende Handlungen auch auf ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts, Aspekte der Kreislaufwirtschaft, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recycelbarkeit beziehen können.
Eine irreführende Geschäftspraxis soll zudem gemäß Art. 6 Abs. 2 der UGP-Richtlinie dann vorliegen, wenn ein Unternehmen eine Umweltaussage in Bezug auf die künftige Umweltleistung macht, ohne dass es klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen darlegt, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgehalten sind, wobei der Umsetzungsplan
- messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie andere relevante Elemente enthalten muss, die zur Unterstützung der Umsetzung erforderlich sind, und
- regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen ist, dessen Ergebnisse den Verbrauchern ebenfalls zugänglich gemacht werden müssen.
Ebenso wird Werbung mit Vorteilen für die Verbraucher, die irrelevant sind (z. B. „veganes Wasser“) und sich nicht aus einer Eigenschaft des Produkts oder des Unternehmens ergeben als irreführende Geschäftspraxis gelten.
Auch der Vergleich von Produkten anhand von ökologischen oder sozialen Eigenschaften wird in Art. 7 der UGP-Richtlinie neu geregelt. Um irreführende Behauptungen zu bekämpfen, sehen die Änderungen zu Art. 7 UGP-Richtlinie die Verpflichtung vor,
- die für die Vergleiche verwendete Methodik,
- die spezifischen Produkte, die verglichen werden,
- die beteiligten Lieferanten und
- die Mechanismen zur Aufrechterhaltung der Aktualität der Informationen
offen zu legen.
In Anhang I der UGP-Richtlinie sind diejenigen Geschäftspraktiken aufgelistet, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Anhang I wird in Bezug auf umweltrechtliche Aspekte um folgende verbotene Geschäftspraktiken ergänzt:
- Anbringung eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einer Zertifizierungsregelung beruht oder nicht von öffentlichen Stellen erstellt wurde.
- Aufstellung einer allgemeinen Umweltaussage, für die der Händler keine anerkannte hervorragende Umweltleistung in Bezug auf die Aussage nachweisen kann.
- Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen des Gewerbetreibenden, obwohl sie nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens betrifft.
- Behauptung, dass ein Produkt aufgrund des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat.
- Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an alle Produkte der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt als Unterscheidungsmerkmal des Angebots des Händlers (z. B. CE-Kennzeichnung).
Die Richtlinie wird nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um das neue Gesetz in ihr nationales Recht zu übernehmen. Gleichwohl sollten sich betroffene Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig auf die neuen Regelungen, die voraussichtlich zum größten Teil unverändert von den nationalen Gesetzgebern übernommen werden, vorbereiten. Sie sollten u. a.
- sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsangaben klar, präzise und vollständig sind;
- Behauptungen mit aktuellen Fakten untermauern;
- Produkte auf faire Weise mit anderen Produkten oder anderen Wettbewerbern vergleichen;
- künftige Nachhaltigkeitsziele klar, messbar und nachprüfbar formulieren.
Ferner sollten visuelle Darstellungen und Kennzeichnungen das Verständnis der Verbraucher erleichtern und keine Verwirrung stiften.