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Rechtsberatung

EU verabschiedet zahlreiche Regelungen gegen Greenwashing

Am 17.01.2024 hat das EU-Par­la­ment die Richt­li­nie zur Stärkung der Ver­brau­cher für den grünen Wan­del ver­ab­schie­det. Mit die­ser Richt­li­nie wer­den die Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken (2005/29/EG) ("UGP-Richt­li­nie") und die Richt­li­nie über Rechte der Ver­brau­cher (2011/83/EU) ("VR-Richt­li­nie") an­ge­passt, um Ver­brau­cher durch einen bes­se­ren Schutz vor un­lau­te­ren Prak­ti­ken und eine bes­sere In­for­ma­tion für den grünen Wan­del zu stärken. Die Ziel­set­zung der Richt­li­nie be­steht ins­be­son­dere darin, fal­sche um­welt­be­zo­gene An­ga­ben, ir­reführende so­ziale In­for­ma­tio­nen und un­klare Nach­hal­tig­keits­kenn­zeich­nun­gen zu ver­bie­ten (sog. Green­wa­shing). Mit der Richt­li­nie soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass um­welt­be­zo­gene An­ga­ben trans­pa­rent und zu­verlässig sind, einen fai­ren Wett­be­werb fördern und die Ent­wick­lung nach­hal­ti­ge­rer Pro­dukte zur Mi­ni­mie­rung von Um­welt­schäden an­re­gen.

Kon­kret wird u. a. Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richt­li­nie ergänzt. So sol­len sich zukünf­tig ir­reführende Hand­lun­gen auch auf öko­lo­gi­sche oder so­ziale Ei­gen­schaf­ten ei­nes Pro­dukts, As­pekte der Kreis­lauf­wirt­schaft, Halt­bar­keit, Re­pa­rier­bar­keit oder Re­cy­cel­bar­keit be­zie­hen können.

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Eine ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis soll zu­dem gemäß Art. 6 Abs. 2 der UGP-Richt­li­nie dann vor­lie­gen, wenn ein Un­ter­neh­men eine Um­welt­aus­sage in Be­zug auf die künf­tige Um­welt­leis­tung macht, ohne dass es klare, ob­jek­tive, öff­ent­lich zugäng­li­che und überprüfbare Ver­pflich­tun­gen dar­legt, die in einem de­tail­lier­ten und rea­lis­ti­schen Um­set­zungs­plan fest­ge­hal­ten sind, wo­bei der Um­set­zungs­plan

  • mess­bare und zeit­lich fest­ge­legte Ziele so­wie an­dere re­le­vante Ele­mente ent­hal­ten muss, die zur Un­terstützung der Um­set­zung er­for­der­lich sind, und
  • re­gelmäßig von einem un­abhängi­gen Sach­verständi­gen zu überprüfen ist, des­sen Er­geb­nisse den Ver­brau­chern eben­falls zugäng­lich ge­macht wer­den müssen.

Ebenso wird Wer­bung mit Vor­tei­len für die Ver­brau­cher, die ir­re­le­vant sind (z. B. „ve­ga­nes Was­ser“) und sich nicht aus ei­ner Ei­gen­schaft des Pro­dukts oder des Un­ter­neh­mens er­ge­ben als ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis gel­ten.

Auch der Ver­gleich von Pro­duk­ten an­hand von öko­lo­gi­schen oder so­zia­len Ei­gen­schaf­ten wird in Art. 7 der UGP-Richt­li­nie neu ge­re­gelt. Um ir­reführende Be­haup­tun­gen zu bekämp­fen, se­hen die Ände­run­gen zu Art. 7 UGP-Richt­li­nie die Ver­pflich­tung vor,

  • die für die Ver­glei­che ver­wen­dete Me­tho­dik,
  • die spe­zi­fi­schen Pro­dukte, die ver­gli­chen wer­den,
  • die be­tei­lig­ten Lie­fe­ran­ten und
  • die Me­cha­nis­men zur Auf­recht­er­hal­tung der Ak­tua­lität der In­for­ma­tio­nen

of­fen zu le­gen.

In An­hang I der UGP-Richt­li­nie sind die­je­ni­gen Ge­schäfts­prak­ti­ken auf­ge­lis­tet, die un­ter al­len Umständen als un­lau­ter gel­ten. An­hang I wird in Be­zug auf um­welt­recht­li­che As­pekte um fol­gende ver­bo­tene Ge­schäfts­prak­ti­ken ergänzt:

  • An­brin­gung ei­nes Nach­hal­tig­keits­sie­gels, das nicht auf ei­ner Zer­ti­fi­zie­rungs­re­ge­lung be­ruht oder nicht von öff­ent­li­chen Stel­len er­stellt wurde.
  • Auf­stel­lung ei­ner all­ge­mei­nen Um­welt­aus­sage, für die der Händ­ler keine an­er­kannte her­vor­ra­gende Um­welt­leis­tung in Be­zug auf die Aus­sage nach­wei­sen kann.
  • Um­welt­aus­sage über das ge­samte Pro­dukt oder das ge­samte Un­ter­neh­men des Ge­wer­be­trei­ben­den, ob­wohl sie nur einen be­stimm­ten As­pekt des Pro­dukts oder eine be­stimmte Tätig­keit des Un­ter­neh­mens be­trifft.
  • Be­haup­tung, dass ein Pro­dukt auf­grund des Aus­gleichs von Treib­haus­gas­emis­sio­nen eine neu­trale, re­du­zierte oder po­si­tive Aus­wir­kung auf die Um­welt in Be­zug auf Treib­haus­gas­emis­sio­nen hat.
  • Dar­stel­lung der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen An­for­de­run­gen an alle Pro­dukte der be­tref­fen­den Pro­dukt­ka­te­go­rie auf dem Uni­ons­markt als Un­ter­schei­dungs­merk­mal des An­ge­bots des Händ­lers (z. B. CE-Kenn­zeich­nung).

Die Richt­li­nie wird nun im Amts­blatt der Eu­ropäischen Union veröff­ent­licht und tritt 20 Tage nach ih­rer Veröff­ent­li­chung in Kraft. Da­nach ha­ben die Mit­glied­staa­ten zwei Jahre Zeit, um das neue Ge­setz in ihr na­tio­na­les Recht zu über­neh­men. Gleich­wohl soll­ten sich be­trof­fene Wirt­schafts­teil­neh­mer recht­zei­tig auf die neuen Re­ge­lun­gen, die vor­aus­sicht­lich zum größten Teil un­verändert von den na­tio­na­len Ge­setz­ge­bern über­nom­men wer­den, vor­be­rei­ten. Sie soll­ten u. a.

  • si­cher­stel­len, dass Nach­hal­tig­keits­an­ga­ben klar, präzise und vollständig sind;
  • Be­haup­tun­gen mit ak­tu­el­len Fak­ten un­ter­mau­ern;
  • Pro­dukte auf faire Weise mit an­de­ren Pro­duk­ten oder an­de­ren Wett­be­wer­bern ver­glei­chen;
  • künf­tige Nach­hal­tig­keits­ziele klar, mess­bar und nachprüfbar for­mu­lie­ren.

Fer­ner soll­ten vi­su­elle Dar­stel­lun­gen und Kenn­zeich­nun­gen das Verständ­nis der Ver­brau­cher er­leich­tern und keine Ver­wir­rung stif­ten.

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