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Steuerberatung

Nochmalige Verlängerung der EU-Sanktionen gegen Russland

Der Rat der Eu­ropäischen Union hat am 12.9.2018 die re­strik­ti­ven Maßnah­men als Re­ak­tion auf Hand­lun­gen durch Russ­land, die die ter­ri­to­riale Un­ver­sehrt­heit, Sou­veränität und Un­abhängig­keit der Ukraine un­ter­gra­ben oder be­dro­hen, verlängert.

Die zu­letzt bis zum 15.9.2018 an­zu­wen­den­den Maßnah­men gel­ten nun bis zum 15.3.2019. Die Sank­tio­nen be­inhal­ten Rei­se­be­schränkun­gen und das Ein­frie­ren von Vermögens­wer­ten von der­zeit 155 Per­so­nen und 44 Ein­rich­tun­gen. Die In­for­ma­tio­nen zu den sank­tio­nier­ten Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen so­wie die Begründung für ihre Auf­nahme in die Liste wur­den ak­tua­li­siert.

Die ge­nann­ten Maßnah­men wur­den erst­mals am 17.3.2014 als Re­ak­tion auf die Krise in der Ukraine er­las­sen.

Be­vor die Ent­schei­dung gefällt wurde, hatte die EU die ak­tu­elle Lage in der Ukraine überprüft. Da­bei kam sie zu dem Er­geb­nis, dass die Sank­ti­onsmaßnah­men nicht ge­lo­ckert oder auf­ge­ho­ben wer­den können. Die Auf­he­bung der gel­ten­den Sank­ti­onsmaßnah­men macht die EU von der vollständi­gen Um­set­zung der Ver­ein­ba­run­gen von Minsk abhängig. Dies sieht sie nicht in aus­rei­chen­dem Maße um­ge­setzt.

Wei­tere als Re­ak­tion auf die Krise in der Ukraine er­las­sene und wei­ter­hin be­ste­hende EU-Maßnah­men sind ins­be­son­dere:

  • die Wirt­schafts­sank­tio­nen ge­gen be­stimmte Sek­to­ren der rus­si­schen Wirt­schaft, die bis zum 31.1.2019 gel­ten,
  • die re­strik­ti­ven Maßnah­men als Re­ak­tion auf die rechts­wid­rige An­ne­xion der Krim und Se­wa­sto­pols. Diese verhäng­ten Sank­tio­nen sind auf das Ge­biet der Krim und Se­wa­sto­pols be­schränkt und gel­ten der­zeit bis zum 23.6.2019.
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