Ziel der EU-Taxonomie-VO-ist es, umfangreiche Finanzmittel hin zu emissionsarmen und klimaresilienten Aktivitäten zu lenken, um so nicht zuletzt die von der EU bis zum Jahr 2050 angestrebte Klimaneutralität zu erreichen.
Hierzu regelt die VO insb., welche Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ anzusehen sind, da sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten. Zudem enthält die EU-Taxonomie-VO zusätzliche Berichterstattungspflichten für jene Unternehmen, die zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind. Dies sind derzeit bereits alle rund 500 kapitalmarktorientierten Unternehmen und ab dem Geschäftsjahr 2023 auch alle nicht-börsennotierten Unternehmen mit einem Umsatz ab 40 Mio. Euro, so dass auch der Mittelstand unmittelbar betroffen ist.
Die EU-Taxonomie erkennt wirtschaftliche Aktivitäten dann als „ökologisch nachhaltig“ an, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs EU-Umweltziele leisten:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Dabei darf jeweils kein anderes dieser Umweltziele wesentlich beeinträchtigt werden und es sind zudem bestimmte soziale und menschenrechtliche Mindeststandards sicherzustellen.
Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, regelt die EU jeweils durch sog. Delegierte Verordnungen, welche die EU-Taxonomie-VO ergänzen.
Die nun zum 31.12.2021 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 („Climate Delegated Act“) vom 04.06.2021 enthält eine Liste jene Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne der EU-Taxonomie-VO zur Erreichung der ersten beiden Umweltziele, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, ökologisch nachhaltig sind („Taxonomiefähig“ bzw. „eligible“). Sofern die hier aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestimmte sog. technische Bewertungskriterien erfüllen, können sie zudem als „Taxonomiekonform“ gelten.
Hinweis: Bis zum 2. Quartal 2022 ist mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnungen für die übrigen vier Umweltziele zu rechnen.
Ebenfalls zum 31.12.2021 in Kraft getreten ist die delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 06.07.2021 („Disclosure Delegated Act“) zur Konkretisierung der zusätzlichen Berichterstattungspflichten der von der EU-Taxonomie VO betroffenen Unternehmen.
Alle zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtete Unternehmen sind gem. EU-Taxonomie-VO verpflichtet, sog. „grüner KPI’s“ zu berichten, d. h. den Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben („CapEx“) und Betriebsausgaben („OpEx“) in Verbindung mit jenen Wirtschaftstätigkeiten, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Der sog. Disclosure Delegated Act regelt nun für alle betroffenen Unternehmen, wie diese drei Kennzahlen zu ermitteln sind sowie den Inhalt, die Methodik und die Darstellung der Taxonomie-Quoten.
Hinweis: Die Übersichten aus dem DRSC Briefing Paper bzgl. der Vorgaben zur KPI-Ermittlung sowie Vorgaben zur (Unter-)Gliederung, zum Ausweis und zur Offenlegung finden Sie auf der Seite des DRSC.
Auf Grund der kurzfristigen Anwendung enthält die delegierte Verordnung in Art 10 folgende Erleichterungsvorschriften für das erste Anwendungsjahr 2021:
- Nur Angabe der Anteile der taxonomiefähigen („eligible“) und der nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bezogen auf die drei grünen Kennzahlen Umsatzerlöse, CapEx und OpEx
- Keine differenzierte Berichterstattung der drei KPIs nach einzelnen Wirtschaftstätigkeiten
- Nur Berichterstattung über qualitative Informationen nach Abschn. 1.2. des Anhangs I bzw. nach Anhang XI der Delegierten Verordnung und keine Verwendung der weiteren reporting templates in den Anhängen
Hinweis: Ab 01.01.2023 gilt dann die umfassende Berichtserstattungspflicht für das Geschäftsjahr 2022. Sobald die Delegierten Verordnungen für die übrigen vier Umweltziele vorliegen, ist dann auch über diese Wirtschaftsaktivitäten zu berichten (voraussichtlich für das Geschäftsjahr 2023).
Weitergehende Informationen, welche Unternehmen konkret betroffen sind und welche Unternehmensaktivitäten als „ökologisch nachhaltig“ gelten, haben wir bereits im novus Juli 2021, S. 28 dargestellt.
Ferner hat die EU-Kommission am 31.12.2021 einen Kommissionsvorschlag zu Erdgas- und Kernenergieaktivitäten in der EU-Taxonomie vom 01.01.2022 vorgelegt. Die EU-Taxonomie listet Energietätigkeiten auf, die Schritte in Richtung Klimaneutralität ermöglichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Erdgas- und auch Kernenergie den Übergang zu erneuerbaren Energien erleichtern und legt hierfür klare und strenge Kriterien fest (bspw. muss Erdgas bis 2035 aus erneuerbaren Quellen stammen oder geringe Emissionen aufweisen). Mit diesem Vorschlag soll der Ausstieg aus der Kohlekraft beschleunigt und der grüne Energiemix vorangetrieben werden.
Hinweis: Dieser Vorschlag ist bisher im Konsultationsstadium. Er ist frühestens ab Mitte 2022 anwendbar, da der Rechtsakt nach Konsultation und Annahme des durch die EU-Kommission noch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorzulegen ist, die einen viermonatigen Prüfungszeitraums haben.