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Steuerberatung

EU verankert Nachhaltigkeit im Mehrwertsteuerrecht

Der Rat der EU hat am 05.04.2022 eine Richt­li­nie zur Mo­der­ni­sie­rung der EU-Mehr­wert­steu­ersätze er­las­sen. Mit den neuen Vor­schrif­ten sol­len die Re­gie­run­gen mehr Fle­xi­bi­lität in Be­zug auf die an­wend­ba­ren Steu­ersätze er­hal­ten. Zu­dem ver­an­kert man den Ge­dan­ken der Nach­hal­tig­keit erst­mals auch im eu­ropäischen Mehr­wert­steu­er­recht. Für die neue Bun­des­re­gie­rung ent­ste­hen neue Spielräume, die es zu nut­zen gilt.

Die bis­he­ri­gen Be­stim­mun­gen über die EU-Mehr­wert­steu­ersätze wa­ren fast 30 Jahre alt. Schon seit Lan­gem war klar, dass diese ei­ner Mo­der­ni­sie­rung bedürfen. Ins­be­son­dere die The­men di­gi­tale Wirt­schaft und Kli­ma­wan­del wur­den bis­her kaum berück­sich­tigt. Mo­niert wurde zu­dem die zu ge­ringe Fle­xi­bi­lität der Re­ge­lun­gen. So war in vie­len Fällen die Zu­stim­mung al­ler Mit­glied­staa­ten er­for­der­lich, wenn ein­zelne Mit­glied­staa­ten etwa die Förde­rung be­stimm­ter Wirt­schafts­zweige in ih­rem Land für not­wen­dig er­ach­te­ten und einen ermäßig­ten Steu­er­satz für Leis­tun­gen gewähren woll­ten. Auch führ­ten his­to­ri­sche Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für be­stimmte Mit­glied­staa­ten zu Un­gleich­be­hand­lun­gen: Während ei­nige Mit­glied­staa­ten ermäßigte Steu­ersätze oder Null­steu­ersätze auf be­stimmte Leis­tun­gen an­wen­den durf­ten, wa­ren an­dere hier­von für die­selbe Art von Leis­tung aus­ge­schlos­sen.

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Bis­her galt in­ner­halb der EU ein Mehr­wert­steu­ernor­mal­satz von min­des­tens 15 % auf alle Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen. Die Mit­glied­staa­ten konn­ten zu­dem einen oder zwei ermäßigte Steu­ersätze von min­des­tens 5 % auf klar de­fi­nierte Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen an­wen­den.

Reformüberlegungen der EU-Kommission

Erst­mals stand die Ak­tua­li­sie­rung der Re­ge­lun­gen in dem 2016 be­kannt­ge­ge­be­nen Mehr­wert­steuer-Ak­ti­ons­plan auf der Agenda der EU-Kom­mis­sion. Ein An­fang 2018 präsen­tier­ter Vor­schlag be­inhal­tete dann die Ab­schaf­fung der Liste für die ermäßig­ten Steu­ersätze und die Einführung ei­ner Ne­ga­tiv­liste mit Gütern, auf die keine ermäßig­ten Steu­ersätze an­ge­wen­det wer­den dürfen (z. B. Al­ko­hol, Ta­bak, Waf­fen). Den Mit­glied­staa­ten wäre da­durch bei der Fest­le­gung der Mehr­wert­steu­ersätze größerer Spiel­raum ein­geräumt wor­den. Der Ge­danke der Nach­hal­tig­keit stand da­mals nicht im Vor­der­grund.

Richtlinie berücksichtigt Nachhaltigkeit

Die nun er­las­sene Richt­li­nie be­ruht auf einem Ent­wurf der EU-Fi­nanz­mi­nis­ter im Rat „Wirt­schaft und Fi­nan­zen“ (ECOFIN) vom 07.12.2021, der vom Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion ab­wich und völlig neue Mo­tive in das eu­ropäische Mehr­wert­steu­er­recht einführte. Der Rat begründete sei­nen Richt­li­nien­ent­wurf ausdrück­lich mit den Zie­len des Kli­ma­schut­zes und öff­ent­li­chen Ge­sund­heits­schut­zes. Er plante die Liste an Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen, auf die ermäßigte Steu­ersätze an­ge­wen­det wer­den können (An­hang III der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie), dies­bezüglich spe­zi­ell zu ändern.

In dem Richt­li­nien­ent­wurf ging der Rat da­von aus, dass der Rechts­rah­men für die ermäßig­ten Steu­ersätze mit an­de­ren Maßnah­men der EU kohärent sein muss und griff In­itia­ti­ven im Be­reich des Ge­sund­heits­schut­zes und zur Bewälti­gung des Kli­ma­wan­dels auf. Der Rat stützte sich hier ins­be­son­dere auf das „EU4Health-Pro­gramm“ (EU-Ver­ord­nung 2021/522) und das von der EU-Kom­mis­sion am 11.12.2019 vor­ge­stellte Kon­zept ei­nes „Grünen Deals“.

Die Über­le­gun­gen des ECOFIN-Rats wur­den nun in der Richt­li­nie zur Ände­rung der EU-Mehr­wert­steu­ersätze vom 05.04.2022 um­ge­setzt. Da­bei hält man an der bis­he­ri­gen Sys­te­ma­tik ei­nes Nor­mal­steu­er­sat­zes von 15 % und bis zu zwei ermäßig­ten Steu­ersätzen mit min­des­tens 5 % fest, die dann al­ler­dings nur noch auf 24 der 29 in An­hang III auf­ge­lis­te­ten Leis­tun­gen an­wend­bar sein dürfen. Die Liste an Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen, auf die ermäßigte Steu­ersätze an­ge­wen­det wer­den können, wird an die Ziele der EU zum Kli­ma­schutz und des öff­ent­li­chen Ge­sund­heits­schut­zes an­ge­passt.

Spätes­tens ab dem Jahr 2030 müssen die Mit­glied­staa­ten auf fos­sile Brenn­stoffe, Erd­gas, Brenn­holz etc. den Nor­mal­steu­er­satz von 15 % er­he­ben. Ab spätes­tens 2032 sol­len zu­dem ermäßigte Steu­ersätze auf che­mi­sche Schädlings­bekämp­fungs- und Dünge­mit­tel weg­fal­len. Statt­des­sen wer­den Steu­er­sat­zermäßigun­gen und/oder -be­frei­un­gen auf fol­gende Leis­tun­gen ermöglicht:

  • Me­di­zi­ni­sche Schutz­ausrüstun­gen,
  • Atem­schutz­mas­ken,
  • not­wen­dige Hilfs­mit­tel für Men­schen mit Be­hin­de­rung,
  • di­gi­tale Dienst­leis­tun­gen wie In­ter­net­zu­gang und Live-Strea­ming von Kul­tur- oder Sport­ver­an­stal­tun­gen,
  • (E-)Fahrräder,
  • öko­lo­gi­sche Heiz­sys­teme und So­lar­paneele, die in Pri­vat­haus­hal­ten und öff­ent­li­chen Gebäuden in­stal­liert wer­den und sich po­si­tiv auf den Kli­ma­schutz aus­wir­ken können.

Außer­dem ist eine Re­ge­lung vor­ge­se­hen, durch die Mit­glied­staa­ten künf­tig in Kri­sen­si­tua­tio­nen (z. B. Pan­de­mien und Na­tur­ka­ta­stro­phen) ra­sch Steu­er­be­frei­un­gen auf Leis­tun­gen an Ka­ta­stro­phen­op­fer einführen können. Da­mit ermöglicht es die Richt­li­nie den Mit­glied­staa­ten nicht nur fle­xi­bel auf die Her­aus­for­de­run­gen des Kli­ma­wan­dels zu rea­gie­ren, son­dern gibt ih­nen auch Möglich­kei­ten an die Hand, öko­lo­gi­sch sinn­vol­les Ver­hal­ten der EU-Bürger zu fördern.

Handlungsspielräume für die neue Bundesregierung

Die neue Richt­li­nie trat am 06.04.2022 in Kraft. Da­mit ist die Grund­lage für eine Um­set­zung in das na­tio­nale Um­satz­steu­er­recht ge­schaf­fen. An­ge­sichts der im Ko­ali­ti­ons­ver­trag ge­nann­ten Vor­ha­ben der neuen Bun­des­re­gie­rung dürf­ten zahl­rei­che der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen auch Ein­gang in das deut­sche Um­satz­steu­er­recht fin­den.

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