Die Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus stellt eine Reaktion auf die fortwährende Duldung der Nutzung seines Hoheitsgebiets durch die russischen Streitkräfte für die Kriegsführung gegen die Ukraine dar. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung wurden die in VO 765/2006 erfassten Verbotstatbestände signifikant ausgeweitet. Es haben sich folgende wichtige Neuregelungen ergeben:
Durch die Einfügung des Art. 1bb Abs. 1 VO 2024/1865 wurde ein Verbot für den Verkauf, die Ausfuhr, die Weitergabe und für Lieferungen bestimmter im Anhang XVIII gelisteter Güter (z. B. chemische Erzeugnisse des Kap. 28 des Gemeinsamen Zolltarif (ZT), Kunststoff und Waren daraus des Kap. 39 des ZT oder Papierwaren des Kap. 48 des ZT) unmittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (nachfolgend: Beteiligte) in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verhängt, die zur industriellen Stärkung von Belarus beitragen könnten. Abs. 2 regelt zudem das Verbot der Durchfuhr von in Anhang XIX gelisteter Güter und Technologien (z. B. mineralische Stoffe des Kap. 27 des ZT) durch Belarus. Im Zusammenhang mit den von diesem Durchfuhrverbot betroffenen Waren, ist zudem die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie weiterer Dienstleistungen untersagt.
Im Rahmen der VO 2024/1865 wurden zudem bereits bestehende Verbote um ein Durchfuhrverbot ergänzt. So verbietet:
- 1ba Abs. 1a VO 2024/1865 die Durchfuhr von Feuerwaffen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und deren Teile und Komponenten,
- 1e Abs. 1a VO 2024/1865 die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,
- 1f Abs. 1a VO 2024/1865 die Durchfuhr von Gütern und Technologien des Anhang Va, die aus der Union ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.
Des Weiteren wurde mit Art. 1ga VO 2024/1865 ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Luxusgütern des Anhangs XXV, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Hinweis: u. U. sind im Anhang XXV abweichende Wertgrenze hinterlegt), an Beteiligte in Belarus oder zur Verwendung in Belarus eingeführt. Hierunter fallen mitunter Kaviar des Kap. 16 des ZT, elektronische Geräte des Kap. 85 des ZT oder Beförderungsmittel des Kap. 86 des ZT.
Zusätzliche Verbote betreffend Finanzsanktionen werden in Art. 1gb VO 2024/1865 festgelegt. Hiernach ist u. a. der Erwerb neuer Beteiligungen an juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurden und die im Energiesektor in Belarus tätig sind, verboten, wie auch bestehende Beteiligungen derart auszuweiten.
Für die verschiedenen Verbotstatbestände sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen. Ob solche Ausnahmen im konkreten Fall Anwendung finden, gilt es im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Verbotstatbestände drohen Sanktionierungen, die von Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe reichen können. Angesichts der neu umgesetzten Bestimmungen ist daher bei Geschäften mit Belarus ein hohes Maß an Sorgfalt und Sensibilität erforderlich.