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Steuerberatung

EÜR: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

FG Köln 7.12.2017, 15 K 1122/16

Ver­wen­det ein Un­ter­neh­mer keine lücken­los fort­lau­fen­den Rech­nungs­num­mern, so be­rech­tigt dies al­leine das Fi­nanz­amt bei ei­ner Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nung nicht zur Erhöhung des Ge­winns durch Schätzung ei­nes "Un"-Si­cher­heits­zu­schlags.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Rah­men der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer 2011 und 2013 über Hin­zu­schätzun­gen nach ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung. Zwi­schen ih­nen ist im Kern strei­tig, ob die Buchführung for­mell und sach­lich ord­nungs­gemäß ist, ins­be­son­dere ob Aus­gangs­rech­nun­gen eine ord­nungs­gemäße (fort­lau­fende) Rech­nungs­num­mer ent­hal­ten.

Der Kläger ver­wen­dete auf sei­nen elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen aus­schließlich Bu­chungs­num­mern, die com­pu­ter­ge­steu­ert durch eine Kom­bi­na­tion aus Ver­an­stal­tungs­num­mer, Ge­burts­da­tum des Kun­den und Rech­nungs­da­tum er­zeugt wur­den. Da­mit wurde jede Bu­chungs­num­mer zwar nur ein­ma­lig ver­ge­ben, diese bau­ten aber nicht nu­me­ri­sch auf­ein­an­der auf. Nach Mei­nung des Fi­nanz­amts lag hierin ein schwer­wie­gen­der Man­gel der Buchführung des Klägers, der eine Ge­win­nerhöhung durch einen "Un"-Si­cher­heits­zu­schlag recht­fer­tige.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht Hin­zu­schätzun­gen nach § 162 AO vor­ge­nom­men.

Anknüpfend an die auch aus dem UStG her­ge­lei­tete Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht ver­langt die BFH-Recht­spre­chung eine ge­ord­nete und chro­no­lo­gi­sche Do­ku­men­ta­tion bei Geld­eingängen. Bei der (frei­wil­li­gen) Führung ei­nes Kas­sen­buchs recht­fer­ti­gen wie­der­holt kor­ri­gierte und in sich wi­der­sprüch­li­che An­ga­ben eine Hin­zu­schätzung. Ins­ge­samt wird aus den um­satz­steu­er­li­chen Vor­schrif­ten zur Auf­zeich­nungs­pflicht (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) so­wie aus den Ord­nungs­vor­schrif­ten der §§ 140 ff. AO auch für die Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht her­ge­lei­tet, Auf­zeich­nun­gen ein­zeln, vollständig, rich­tig, zeit­ge­recht und ge­ord­net vor­zu­neh­men (ent­spre­chend § 146 Abs. 1 S. 1 AO). Die zur Auf­zeich­nung an­ge­wand­ten Ver­fah­ren be­stim­men sich da­bei nach dem Zweck, den die Auf­zeich­nun­gen für die Be­steue­rung erfüllen sol­len.

Eine ge­setz­lich kon­kre­ti­sierte Pflicht zur Ver­gabe ei­ner nicht bloß ein­ma­li­gen, son­dern zu­dem (z. B. nu­me­ri­sch) fort­lau­fen­den lücken­lo­sen Rech­nungs­num­mer lässt sich den vor­ge­nann­ten Vor­schrif­ten hin­ge­gen nicht ent­neh­men. Ins­be­son­dere kann aus den all­ge­mei­nen Ord­nungs­vor­ga­ben des § 146 Abs. 1 S. 1 AO keine kon­krete Pflicht zur Ver­gabe ei­ner Rech­nungs­num­mer ab­ge­lei­tet wer­den. An­der­wei­tige An­halts­punkte, die zu ei­ner Hin­zu­schätzung nach § 162 Abs. 2 AO be­rech­ti­gen, sind im Streit­fall nicht er­kenn­bar. Die in der Be­triebsprüfung vor­ge­leg­ten Auf­zeich­nun­gen (Rech­nun­gen, Kon­to­auszüge, Bu­chungs­un­ter­la­gen, Quit­tun­gen über Bar­ein­nah­men) wa­ren ge­ord­net und nicht er­kenn­bar un­vollständig.

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