Der EuGH hatte mit Urteil vom 22.10.2015 (C-277/14, PPUH Stehcemp) entschieden, dass die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers keine wirtschaftlichen Tätigkeiten unter dieser Anschrift voraussetzt. Der BFH vertrat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Angabe der Anschrift, unter der der Unternehmer zwar postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastensitz; BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. V R 25/15, DStR 2016, S. 1527, sowie Az. XI R 20/14, DStR 2016, S. 1532), jedoch dort keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht genügt. Aufgrund von Zweifeln, ob diese Rechtsauffassung im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung steht, legte der BFH dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor.
Mit Urteil vom 15.11.2017 entschied der EuGH nun erfreulicherweise zu Gunsten der Steuerpflichtigen ( Rs. C-374/16, C-375/16, Geissel/Butin). Die Ansicht des BFH, dass der Steuerpflichtige unter der angegebenen Anschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten muss, findet nach Auffassung des EuGH keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht und stellt daher eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug dar. Der Begriff Anschrift ist weit auszulegen und erfasst damit jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.
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