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Zur Verwendung des EU-Bio-Logos und weiterer Kennzeichnungen auf importierten Lebensmitteln

Der EuGH ent­schied mit Ur­teil vom 04.10.2024 (Az. C-240/23), dass aus Dritt­staa­ten im­por­tierte Le­bens­mit­tel, die als öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Er­zeug­nisse zum Zwecke des In­ver­kehr­brin­gens in die Union ein­geführt wer­den, aber nicht die Pro­duk­ti­ons­vor­schrif­ten der EU-Ver­ord­nung 2018/848 (im Fol­gen­den: Öko­ba­sis-VO) ein­hal­ten, nicht das Logo der Eu­ropäischen Union für öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion (im Fol­gen­den: EU-Bio-Logo) nach Art. 33 der Öko­ba­sis-VO und grundsätz­lich auch keine Be­zeich­nung mit einem Be­zug auf die öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion im Sinne von Art. 30 der Öko­ba­sis-VO ver­wen­den dürfen.

Die Baye­ri­sche Lan­des­an­stalt für Land­wirt­schaft un­ter­sagte einem deut­schen Getränke­her­stel­ler die Ver­wen­dung des EU-Bio-Lo­gos auf der Ver­pa­ckung ei­nes Getränks, das zwar aus bio­lo­gi­scher Pro­duk­tion stammte, dem als Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel aber auch nicht pflanz­li­che Vit­amine und Ei­senglu­co­nat zu­ge­setzt wur­den. Das EU-Bio-Logo dürfe nach Art. 33 Abs. 1, 5 und Art. 16 Abs. 1 der Öko­ba­sis-VO nur ver­wen­det wer­den, wenn die Zu­set­zung von Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben sei, was auf das Getränk nicht zu­traf.

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Da je­doch einem an­de­ren, aus den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­rika im­por­tier­ten Getränk, das dem in Frage ste­hen­den Getränk ver­gleich­bar war und das eben­falls nicht pflanz­li­che Vit­amine und Mi­ne­ral­stoffe ent­hielt, die Ver­wen­dung des EU-Bio-Lo­gos auf sei­ner Ver­pa­ckung nicht ver­bo­ten wurde, rügte der Getränke­her­stel­ler eine Un­gleich­be­hand­lung gemäß Art. 20 der Grund­rechte-Charta und zog vor Ge­richt: Die Ver­ei­nig­ten Staa­ten seien zwar als Dritt­land mit gleich­wer­ti­gen Pro­duk­ti­ons- und Kon­troll­vor­schrif­ten an­er­kannt. Diese An­er­ken­nung führe je­doch fak­ti­sch dazu, dass aus den Ver­ei­nig­ten Staa­ten im­por­tierte Le­bens­mit­tel und Pro­dukte das EU-Bio-Logo und Be­zeich­nun­gen in Be­zug auf öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion tra­gen dürf­ten, so­fern diese nach gleich­wer­ti­gen Pro­duk­ti­ons- und Kon­troll­vor­schrif­ten her­ge­stellt wur­den, auch wenn sie die Pro­duk­ti­ons­vor­ga­ben der EU nicht ein­hiel­ten.

Das letzt­in­stanz­lich zuständige BVerwG sah sich schließlich der Frage ge­genüber, ob das EU-Bio-Logo be­reits dann ver­wen­det wer­den darf, wenn das ver­ar­bei­tete Le­bens­mit­tel zwar nicht den eu­ropäischen Pro­duk­ti­ons­an­for­de­run­gen des Art. 16 Abs. 1 i. V. m. An­hang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f) der Öko­ba­sis-VO ent­spricht, aber un­ter gleich­wer­ti­gen Pro­duk­ti­ons­vor­schrif­ten des Dritt­lands her­ge­stellt und un­ter den Be­din­gun­gen des Art. 45 Abs. 1 der Öko­ba­sis-VO ein­geführt wor­den ist. Mit die­ser Frage wandte sich das BVerwG in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH.

Der EuGH be­ant­wor­tete die Vor­la­ge­frage zu­un­guns­ten des deut­schen Getränke­her­stel­lers; Sinn und Zweck des EU-Bio-Lo­gos sei es, Ver­brau­cher klar und ein­deu­tig darüber zu in­for­mie­ren, dass das Er­zeug­nis, auf dem es an­ge­bracht ist, voll und ganz al­len Vor­ga­ben der Öko­ba­sis-VO ent­spre­che und nicht nur Pro­duk­ti­ons­vor­schrif­ten und Her­stel­lungs­stan­dards, die die­ser Ver­ord­nung gleich­wer­tig sind. Zwar un­ter­scheide die Öko­ba­sis-VO zwi­schen Er­zeug­nis­sen und ver­ar­bei­te­ten Le­bens­mit­teln, die den An­for­de­run­gen der Ver­ord­nung ent­spre­chen und sol­chen, die de­nen der Ver­ord­nung gleich­wer­tig sind. Die An­er­ken­nung der Gleich­wer­tig­keit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 der Öko­ba­sis-VO ermögli­che aber nur die Ein­fuhr öko­lo­gi­scher/bio­lo­gi­scher Pro­dukte zum Zweck des In­ver­kehr­brin­gens in die Union, sie er­laube aber nicht die Ver­wen­dung des EU-Bio-Lo­gos oder ei­ner Be­zeich­nung in Be­zug auf öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion.

Um dem fai­ren Wett­be­werb und dem Ver­brau­cher­schutz zu genügen so­wie Ir­reführun­gen zu ver­mei­den, muss ein ver­ar­bei­te­tes Le­bens­mit­tel da­her ins­be­son­dere den Pro­duk­ti­ons­vor­schrif­ten des Art. 16 der Öko­ba­sis-VO ent­spre­chen, un­abhängig da­von, ob es aus der Union stammt oder aus einem Dritt­land ein­geführt wer­den soll.

Darüber hin­aus hat der EuGH klar­ge­stellt, dass die Ver­wen­dung von Lo­gos ei­nes Dritt­staats für öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion für Le­bens­mit­tel er­laubt sei, auch wenn es Be­zeich­nun­gen mit Be­zug auf die öko­lo­gi­sche/bio­lo­gi­sche Pro­duk­tion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und An­hang IV der Öko­ba­sis-VO enthält.

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