Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft untersagte einem deutschen Getränkehersteller die Verwendung des EU-Bio-Logos auf der Verpackung eines Getränks, das zwar aus biologischer Produktion stammte, dem als Nahrungsergänzungsmittel aber auch nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt wurden. Das EU-Bio-Logo dürfe nach Art. 33 Abs. 1, 5 und Art. 16 Abs. 1 der Ökobasis-VO nur verwendet werden, wenn die Zusetzung von Vitaminen und Mineralstoffen gesetzlich vorgeschrieben sei, was auf das Getränk nicht zutraf.
Da jedoch einem anderen, aus den Vereinigten Staaten von Amerika importierten Getränk, das dem in Frage stehenden Getränk vergleichbar war und das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthielt, die Verwendung des EU-Bio-Logos auf seiner Verpackung nicht verboten wurde, rügte der Getränkehersteller eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 20 der Grundrechte-Charta und zog vor Gericht: Die Vereinigten Staaten seien zwar als Drittland mit gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften anerkannt. Diese Anerkennung führe jedoch faktisch dazu, dass aus den Vereinigten Staaten importierte Lebensmittel und Produkte das EU-Bio-Logo und Bezeichnungen in Bezug auf ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern diese nach gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften hergestellt wurden, auch wenn sie die Produktionsvorgaben der EU nicht einhielten.
Das letztinstanzlich zuständige BVerwG sah sich schließlich der Frage gegenüber, ob das EU-Bio-Logo bereits dann verwendet werden darf, wenn das verarbeitete Lebensmittel zwar nicht den europäischen Produktionsanforderungen des Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f) der Ökobasis-VO entspricht, aber unter gleichwertigen Produktionsvorschriften des Drittlands hergestellt und unter den Bedingungen des Art. 45 Abs. 1 der Ökobasis-VO eingeführt worden ist. Mit dieser Frage wandte sich das BVerwG in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage zuungunsten des deutschen Getränkeherstellers; Sinn und Zweck des EU-Bio-Logos sei es, Verbraucher klar und eindeutig darüber zu informieren, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, voll und ganz allen Vorgaben der Ökobasis-VO entspreche und nicht nur Produktionsvorschriften und Herstellungsstandards, die dieser Verordnung gleichwertig sind. Zwar unterscheide die Ökobasis-VO zwischen Erzeugnissen und verarbeiteten Lebensmitteln, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen und solchen, die denen der Verordnung gleichwertig sind. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 der Ökobasis-VO ermögliche aber nur die Einfuhr ökologischer/biologischer Produkte zum Zweck des Inverkehrbringens in die Union, sie erlaube aber nicht die Verwendung des EU-Bio-Logos oder einer Bezeichnung in Bezug auf ökologische/biologische Produktion.
Um dem fairen Wettbewerb und dem Verbraucherschutz zu genügen sowie Irreführungen zu vermeiden, muss ein verarbeitetes Lebensmittel daher insbesondere den Produktionsvorschriften des Art. 16 der Ökobasis-VO entsprechen, unabhängig davon, ob es aus der Union stammt oder aus einem Drittland eingeführt werden soll.
Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass die Verwendung von Logos eines Drittstaats für ökologische/biologische Produktion für Lebensmittel erlaubt sei, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Anhang IV der Ökobasis-VO enthält.