Dies hätte zur Folge, dass das Unternehmen damit den strengeren Anforderungen des Fernmeldegeheimnisses und der öffentlichen Sicherheit unterliegt.
Das EuGH-Urteil geht auf den Bescheid der Bundesnetzagentur von 2012 zurück. Dort wird die Auffassung vertreten, dass die Übertragung der Mails von Server zu Server eine sog. Signalübertragung ist, weswegen das Telekommunikationsrecht Anwendung finden würde. Entsprechend hatte 2015 auch das Verwaltungsgericht Köln (Az. 21 K 450/15) entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab die Frage jedoch an den EuGH weiter, der die erstinstanzliche Auffassung nicht teilte. Vielmehr stellte der EuGH nun klar, dass Googles Internetdienst Gmail keinen Kommunikationsdienst im Sinne der europäischen Telekommunikationsrichtlinie darstellt. Somit muss Gmail bis zu einer etwaigen Anpassung des Telekommunikationsrechts oder der Einführung der ePrivacy-Verordnung keinen zusätzlichen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit nachkommen. Insbesondere muss Gmail auch nicht der Meldepflicht aus § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) erfüllen, wonach sich gewerbliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der BNetzA melden müssen.
Hinweis
Die Entscheidung des EuGH ist nicht nur für Google relevant, sondern hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von Anbietern internetbasierter Dienste. Auch Messengerdienste wie Whatsapp können sich nun auf den EuGH berufen, wenn deutsche Behörden die Offenlegung von Nutzerkommunikation verlangen. Auch für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung der geschäftlichen E-Mail erlauben, ist das Urteil eine wichtige Klarstellung.
Darüber hinaus ist die Entscheidung für die Digitalstrategien der Wirtschaft von großer Bedeutung. Neben klassischen Kommunikationsleistungen sind auch digitale Angebote im Bereich der Industrie 4.0, bei SmartHome oder Connected Cars betroffen. Das Urteil bringt Klarheit, wann solche Dienste den strengen Pflichten des Fernmeldegeheimnisses oder der Vorratsdatenspeicherung unterliegen.
Erst vergangene Woche hatte der EuGH unter Anwendung der gleichen Grundsätze entschieden, dass der Dienst Skypeout ein Telekommunikationsdienst ist, da Skypeout Anrufe aus der Skype-Anwendung ins normale Telefonnetz weiterleitet.
Hinweis
Weitere Informationen zum EuGH-Urteil lesen Sie im WELT-Artikel "Gmail, WhatsApp und Co. entgehen deutscher Regulierung".