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EuGH: Polnische Saisonarbeiter können in Deutschland Anspruch auf Kindergeld haben

Urteil des EuGH vom 12.6.2012 - C-611/10 u.a.

Das Uni­ons­recht hin­dert einen Mit­glied­staat nicht daran, ent­sand­ten Ar­beit­neh­mern oder Sai­son­ar­beit­neh­mern, für die er dem Grund­satz nach nicht zuständig ist, Fa­mi­li­en­leis­tun­gen zu gewähren. Wurde von die­ser Be­fug­nis Ge­brauch ge­macht, ver­letzt eine na­tio­nale Re­ge­lung, die diese Leis­tun­gen aus­schließt, wenn in einem an­de­ren Staat eine ver­gleich­bare Leis­tung zu zah­len wäre, je­doch die Freizügig­keit der Ar­beit­neh­mer.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind pol­ni­sche Staats­an­gehörige, die in Po­len woh­nen und dort so­zi­al­ver­si­chert sind. Sie ha­ben Kin­der und ar­bei­ten meh­rere Mo­nate im Jahr in Deutsch­land. Nach deut­schem Recht hat eine Per­son ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land An­spruch auf Kin­der­geld, wenn sie un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist. Kin­der­geld wird je­doch nicht für ein Kind ge­zahlt, für das in einem an­de­ren Mit­glied­staat eine ver­gleich­bare Leis­tung be­zo­gen wer­den kann.

Nach­dem die bei­den Kläger be­an­tragt hat­ten, als in Deutsch­land un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig be­han­delt zu wer­den, stellte je­der in Be­zug auf seine Kin­der einen An­trag auf Zah­lung von Kin­der­geld für die Dauer sei­ner Be­schäfti­gung in Deutsch­land. Beide Anträge wur­den mit der Begründung ab­ge­lehnt, dass nach der Ver­ord­nung Nr. 1408/71 das pol­ni­sche und nicht das deut­sche So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht an­wend­bar sei.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat der BFH be­schlos­sen, den EuGH zu fra­gen, ob Deutsch­land, selbst wenn es nicht der zuständige Mit­glied­staat gem. der Ver­ord­nung Nr. 1408/71 ist und seine Rechts­vor­schrif­ten nicht die an­wend­ba­ren Rechts­vor­schrif­ten sind, un­ter die­sen Umständen durch das Uni­ons­recht daran ge­hin­dert wird, Kin­der­geld zu gewähren. Darüber hin­aus wollte der BFH wis­sen, ob ein Mit­glied­staat einen An­spruch auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen aus­schließen darf, wenn in einem an­de­ren Mit­glied­staat eine ver­gleich­bare Leis­tung be­zo­gen wer­den kann.

Die Gründe:
Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Uni­ons­recht u.a. be­zweckt, dass die Be­trof­fe­nen grundsätz­lich dem Sys­tem der so­zia­len Si­cher­heit ei­nes ein­zi­gen Mit­glied­staats un­ter­lie­gen, so dass die Ku­mu­lie­rung an­wend­ba­rer na­tio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten und die Schwie­rig­kei­ten, die sich dar­aus er­ge­ben können, zu ver­mei­den sind. Im Übri­gen bleibt je­der Mit­glied­staat dafür zuständig, im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht in sei­nen Rechts­vor­schrif­ten fest­zu­le­gen, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Leis­tun­gen ei­nes Sys­tems der so­zia­len Si­cher­heit gewährt wer­den.

Al­lein der Um­stand, dass die Kläger durch die Ausübung ih­res Rechts auf Freizügig­keit we­der ihre An­sprüche auf Leis­tun­gen der so­zia­len Si­cher­heit ver­lo­ren noch ge­rin­gere Leis­tun­gen er­hal­ten ha­ben, da sie ihre An­sprüche auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen in Po­len be­hal­ten ha­ben, nimmt einem nicht zuständi­gen Mit­glied­staat nicht die Möglich­keit, sol­che Leis­tun­gen zu gewähren. Eine Aus­le­gung der Ver­ord­nung da­hin, dass diese einem Mit­glied­staat ver­bie­tet, Ar­beit­neh­mern so­wie de­ren Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen in Fällen wie de­nen der Aus­gangs­ver­fah­ren einen wei­ter ge­hen­den so­zia­len Schutz zu gewähren, als sich aus der An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung er­gibt, ginge über de­ren Ziel hin­aus und stünde außer­halb der Zwecke und des Rah­mens des Ver­trags.

Dar­aus kann ge­fol­gert wer­den, dass eine Aus­le­gung der Ver­ord­nung, die es einem Mit­glied­staat er­laubt, Fa­mi­li­en­leis­tun­gen in ei­ner Si­tua­tion wie der der vor­lie­gen­den Fälle zu gewähren, nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, weil sie zur Ver­bes­se­rung des Le­bens­stan­dards und der Ar­beits­be­din­gun­gen der Wan­der­ar­beit­neh­mer bei­zu­tra­gen ver­mag, in­dem die­sen ein wei­ter ge­hen­der so­zia­ler Schutz gewährt wird, als sich aus der An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung er­gibt. Diese Aus­le­gung hat so­mit an dem Zweck die­ser Vor­schrif­ten teil, der darin be­steht, die Freizügig­keit der Ar­beit­neh­mer zu er­leich­tern.

Eine An­ti­ku­mu­lie­rungs­re­gel des na­tio­na­len Rechts - so­weit sie of­fen­bar nicht zu ei­ner Kürzung des Be­trags der Leis­tung für Kin­der we­gen ei­ner ver­gleich­ba­ren Leis­tung in einem an­de­ren Staat, son­dern zu de­ren Aus­schluss führt - kann einen er­heb­li­chen Nach­teil dar­stel­len, der fak­ti­sch eine weit­aus größere Zahl Wan­der­ar­beit­neh­mer als sess­haf­ter Ar­beit­neh­mer be­einträch­tigt, was zu prüfen al­ler­dings Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts ist.

Ein sol­cher Nach­teil er­scheint umso we­ni­ger ge­recht­fer­tigt, als die im Aus­gangs­ver­fah­ren be­an­spruchte Leis­tung aus Steu­er­ein­nah­men fi­nan­ziert wird und die Kläger nach den deut­schen Rechts­vor­schrif­ten auf­grund des Um­stands, dass sie in Deutsch­land un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig wa­ren, einen An­spruch auf diese Leis­tung ha­ben. Folg­lich steht ein sol­cher Nach­teil auch dann in Wi­der­spruch zu den An­for­de­run­gen des Uni­ons­rechts auf dem Ge­biet der Freizügig­keit der Ar­beit­neh­mer, wenn er sich durch die Un­ter­schiede zwi­schen den Sys­te­men der so­zia­len Si­cher­heit der Mit­glied­staa­ten erklären lässt, die trotz der vom Uni­ons­recht vor­ge­se­he­nen Ko­or­di­nie­rungs­re­geln wei­ter­hin be­ste­hen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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