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Steuerberatung

EuGH: (Teilweise) Bestätigung der Rechtsprechungsgrundsätze zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände

Die bei­den Um­satz­steu­er­se­nate des BFH wa­ren sich un­ei­nig, wel­che An­for­de­run­gen an die Ausübung des Zu­ord­nungs­wahl­rechts zum Un­ter­neh­mens­vermögen zu stel­len sind, wenn Ge­genstände so­wohl un­ter­neh­me­ri­sch als auch pri­vat bzw. un­ter­neh­mens­fremd ge­nutzt wer­den. Nun sorgt der EuGH fast für Klar­heit, und bestätigt die grundsätz­li­che Uni­ons­rechts­kon­for­mität der deut­schen Re­ge­lun­gen zur Do­ku­men­ta­tion der Zu­ord­nungs­ent­schei­dung.

Der V. BFH-Se­nat und die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­ten bis­her die Auf­fas­sung, dass der Vor­steu­er­ab­zug bei Vor­lie­gen ei­nes Zu­ord­nungs­wahl­rechts aus­ge­schlos­sen ist, wenn bis zum Ab­lauf der ge­setz­li­chen Ab­ga­be­frist für die Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung keine für die Fi­nanz­behörden er­kenn­bare Zu­ord­nungs­ent­schei­dung ab­ge­ge­ben wurde (u. a. BFH-Ur­teil vom 07.07.2011, Az. V R 42/09, BStBl. II 2014, S. 76, so­wie A 15.2c (18) Satz 4 UStAE). Un­ter­bleibt eine recht­zei­tige Do­ku­men­ta­tion, geht die Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus, dass das Wirt­schafts­gut dem pri­va­ten Be­reich zu­ge­ord­net ist, so dass ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mehr möglich ist.

Der XI. BFH-Se­nat zwei­felte an die­ser Rechts­aus­le­gung und hatte da­her den EuGH in zwei Ver­fah­ren um Vor­ab­ent­schei­dung er­sucht (BFH-Ur­teile vom 18.09.2019, Az. XI R 7/19, DStR 2020, S. 220, und Az. XI R 3/19, DStRE 2020, S. 291). Frag­lich war dem­nach, ob der Vor­steu­er­ab­zug in Fällen, in de­nen ein Zu­ord­nungs­wahl­recht be­steht, aus­ge­schlos­sen ist, wenn bis zum Ab­lauf der Ab­ga­be­frist für die Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für die Fi­nanz­behörden keine Zu­ord­nungs­ent­schei­dung des Steu­er­pflich­ti­gen er­sicht­lich ist.

In sei­nem Ur­teil vom 14.10.2021 (Rs. C-45/20 und C-46/20, BFH/NV 2021, S. 1629) führt der EuGH aus, dass zwi­schen der Zu­ord­nungs­ent­schei­dung als sol­cher und der Do­ku­men­ta­tion der Ent­schei­dung zu dif­fe­ren­zie­ren sei. Die Ent­schei­dung sei ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug, die Mit­tei­lung an die Fi­nanz­ver­wal­tung hin­ge­gen rein for­melle Vor­aus­set­zung. Die ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung setzt die Zu­ord­nung zum Un­ter­neh­men grundsätz­lich im Zeit­punkt des Leis­tungs­be­zu­ges vor­aus, dies er­for­dert je­doch nicht die Do­ku­men­ta­tion ge­genüber den Fi­nanz­behörden, son­dern kann sich grundsätz­lich auch im­pli­zit (bei­spiels­weise aus dem Ab­schluss von Verträgen) er­ge­ben.

Die In­for­ma­tion der Fi­nanz­behörde über diese Zu­ord­nung zum Un­ter­neh­men ist hin­ge­gen eine rein for­melle Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug und der Vor­steu­er­ab­zug dürfe grundsätz­lich nicht al­lein we­gen der Nichterfüllung ei­ner for­mel­len Vor­aus­set­zung ver­sagt wer­den. Zwar folge aus der Recht­spre­chung des EuGH, dass die Ausübung des Ab­zugs­rechts ohne zeit­li­che Be­schränkung dem Grund­satz der Recht­si­cher­heit zu­wi­der­laufe, auf der an­de­ren Seite Aus­schluss­fris­ten, de­ren Nicht­ein­hal­tung mit der Ver­sa­gung des Ab­zugs­rechts sank­tio­niert wer­den, nur dann EU-kon­form sind, wenn hier­durch der Äqui­va­lenz- und der Ef­fek­ti­vitätsgrund­satz ge­wahrt wer­den.

Da­her hat der EuGH dem BFH auf­ge­tra­gen zu prüfen, ob die frag­li­che Aus­schluss­frist im Hin­blick auf das Ziel der Wah­rung des Grund­sat­zes der Recht­si­cher­heit verhält­nismäßig ist. In­so­fern ist ab­zu­war­ten, wie der BFH darüber ent­schei­den wird. Die Überprüfung der Not­wen­dig­keit der (stren­gen) Aus­schluss­frist wurde fak­ti­sch wie­der zurück zum BFH de­le­giert und ist da­mit wei­ter­hin of­fen.

Hin­weis: Un­abhängig von der nun noch aus­ste­hen­den Ent­schei­dung des BFH, ver­deut­licht die Ent­schei­dung des EuGH wie­der­holt, wel­che Wich­tig­keit eine aus­rei­chende Do­ku­men­ta­tion auf Ebene des Un­ter­neh­mens hat.

Auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie wurde für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2020 die Re­gel­ab­ga­be­frist für die Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen verlängert und en­dete erst am 01.11.2021. Dem­ent­spre­chend war die Zu­ord­nungs­ent­schei­dung für Leis­tungs­bezüge im Be­steue­rungs­zeit­raum 2020 auch dann zeit­nah do­ku­men­tiert, wenn sie bis zum 01.11.2021 bzw. we­gen des Fei­er­tags am 02.11.2021 vor­liegt. Dies stellt das Lan­des­amt für Steu­ern Sach­sen in ei­ner Kurz­in­for­ma­tion vom 04.08.2021 (Az. 213 - S 7300/45/2-2021/43540, DStR 2021, S. 2410) klar.

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