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EuGH-Vorlage: Apothekenrabatte bei Versand aus dem Ausland zulässig?

OLG Düsseldorf 24.3.2015, I - 20 U 149/13

Zwar sind auch Apo­the­ken mit Sitz in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU, die ver­schrei­bungs­pflich­tige Me­di­ka­mente im Wege des Ver­sand­han­dels an End­ver­brau­cher nach Deutsch­land ab­ge­ben, auf­grund des AMG an die fest­ge­setz­ten ein­heit­li­chen Ab­ga­be­preise ge­bun­den, wes­halb Ra­batte un­zulässig sind. Weil die EU-Kom­mis­sion je­doch der An­sicht ist, dass die Preis­bin­dung eine Be­hin­de­rung des freien Wa­ren­ver­kehrs in­ner­halb der EU dar­stelle, hat das OLG Düssel­dorf nun den EuGH an­ge­ru­fen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Ver­ein "Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs e.V." in Bad Hom­burg. Be­klagte ist die "Deut­sche Par­kin­son Ver­ei­ni­gung e.V." in Neuss. Letz­te­rer be­wirbt ge­genüber sei­nen Mit­glie­dern ein Bo­nus­sys­tem der nie­derländi­schen Ver­sand­apo­theke DocMor­ris N.V. So­fern be­stimmte re­zept­pflich­tige Par­kin­son-Me­di­ka­mente bei DocMor­ris in den Nie­der­lan­den be­stellt und nach Deutsch­land ver­sandt wer­den, er­hal­ten Neu­kun­den einen ein­ma­li­gen Be­trag i.H.v. 5 € und auch bei Fol­ge­be­stel­lun­gen pro Re­zept einen Bo­nus i.H.v. 2,50 €. Außer­dem er­hal­ten Kun­den einen Bo­nus i.H.v. 0,5% des Me­di­ka­men­ten­wer­tes.

Der Kläger war der An­sicht, das Ra­batt­sys­tem ver­stoße ge­gen § 78 Abs. 1 AMG. Der Ver­ein ver­langte die Un­ter­las­sung der Wer­bung für das Ra­batt­sys­tem von DocMor­ris. Das LG gab der Klage statt. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten setzte das OLG nun das Ver­fah­ren aus und legte die Sa­che dem EuGH mit Fra­gen zur Ver­ein­bar­keit der Preis­bin­dungs­klau­seln im deut­schen Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) mit eu­ropäischem Recht zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Zwar sind Apo­the­ken in Deutsch­land bei der Ab­gabe re­zept­pflich­ti­ger Me­di­ka­mente auf­grund des AMG an die fest­ge­setz­ten ein­heit­li­chen Ab­ga­be­preise ge­bun­den und Ra­batte sind un­zulässig. Für Apo­the­ken mit Sitz in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU, die ver­schrei­bungs­pflich­tige Me­di­ka­mente im Wege des Ver­sand­han­dels an End­ver­brau­cher nach Deutsch­land ab­ge­ben, gilt das Ra­batt­ver­bot glei­chermaßen.

Diese be­reits strei­tige Frage ha­ben so­wohl der ge­mein­same Se­nat der obers­ten Bun­des­ge­richte als auch des BGH ent­spre­chend ent­schie­den und die Re­ge­lun­gen im AMG als mit dem Recht der EU für ver­ein­bar erklärt. Der Ge­setz­ge­ber hat zu­dem durch die Neu­fas­sung des § 78 AMG zwi­schen­zeit­lich die­ses Ra­batt­ver­bot auch für ausländi­sche Apo­the­ken ausdrück­lich nor­miert (s. § 78 Abs. 1 S. 4 AMG n.F.).

Al­ler­dings hat die EU-Kom­mis­sion ge­gen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land we­gen die­ser Preis­bin­dungs­re­ge­lun­gen ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Die Kom­mis­sion ist der An­sicht, die Preis­bin­dung bei ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln stelle eine Be­hin­de­rung des freien Wa­ren­ver­kehrs in­ner­halb der EU i.S.d. Art. 34 AEUV dar. Die Re­ge­lun­gen seien auch nicht durch Gründe i.S.d. Art. 36 AEUV ge­recht­fer­tigt, ins­be­son­dere sei diese Vor­schrift nicht zum Schutz der Ge­sund­heit der Bevölke­rung (hier durch Auf­recht­er­hal­tung ei­ner flächen­de­cken­den Präsenz sta­tionärer Apo­the­ken) not­wen­dig.

Im Hin­blick auf die Einwände der Kom­mis­sion hielt der Se­nat eine Vor­lage an den EuGH für an­ge­zeigt.

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