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EuGH-Vorlage: Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland

BFH 1.10.2014, II R 29/13

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Nie­der­las­sungs­frei­heit nach Art. 49 AEUV ei­ner Re­ge­lung in einem Mit­glied­staat ent­ge­gen­steht, nach der ein Kre­dit­in­sti­tut mit Sitz im In­land beim Tod ei­nes inländi­schen Erb­las­sers auch des­sen Vermögens­ge­genstände, die in ei­ner un­selbständi­gen Zweig­stelle des Kre­dit­in­sti­tuts in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, dem für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steuer im In­land zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen hat, wenn in dem an­de­ren Mit­glied­staat keine ver­gleich­bare An­zei­ge­pflicht be­steht und Kre­dit­in­sti­tute dort einem straf­be­wehr­ten Bank­ge­heim­nis un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine rechtsfähige An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts und be­treibt in Deutsch­land ein Kre­dit­in­sti­tut mit ei­ner Viel­zahl von Zweig­stel­len. Eine der recht­lich un­selbständi­gen Zweig­stel­len be­fin­det sich in Öster­reich. Für die in die­ser Zweig­stelle geführ­ten Kon­ten er­stat­tete die Kläge­rin beim Tod ei­nes Kon­to­in­ha­bers keine An­zeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG über die dort in ih­rem Ge­wahr­sam be­find­li­chen Vermögens­ge­genstände und die ge­gen sie ge­rich­te­ten For­de­run­gen an das für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steuer zuständige Fi­nanz­amt.

Die Steu­er­fahn­dungs­stelle des be­klag­ten Fi­nanz­am­tes for­derte die Kläge­rin im Sep­tem­ber 2008 un­ter Hin­weis auf § 33 ErbStG auf, ab dem 1.1.2001 alle von der Zweig­stelle in Öster­reich ver­wal­te­ten Vermögens­ge­genstände und For­de­run­gen, die bei dem Tod ei­nes inländi­schen Erb­las­sers zu des­sen Vermögen gehörten oder über die dem Erb­las­ser zur Zeit sei­nes To­des die Verfügungs­macht zu­stand, in der nach § 1 ErbStDV vor­ge­se­he­nen Form bis zum 30.1.2009 dem je­weils für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steuer zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen.

Die Kläge­rin rügte dies­bezüglich u.a. einen Ver­stoß ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit gem. Art. 49 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der EU (AEUV). Das FG wies die Klage ge­gen den Be­scheid ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte die Sa­che dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Gründe:
Dem EuGH wird fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Steht die Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) ei­ner Re­ge­lung in einem Mit­glied­staat ent­ge­gen, nach der ein Kre­dit­in­sti­tut mit Sitz im In­land beim Tod ei­nes inländi­schen Erb­las­sers auch des­sen Vermögens­ge­genstände, die in ei­ner un­selbständi­gen Zweig­stelle des Kre­dit­in­sti­tuts in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­wahrt oder ver­wal­tet wer­den, dem für die Ver­wal­tung der Erb­schaft­steuer im In­land zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen hat, wenn in dem an­de­ren Mit­glied­staat keine ver­gleich­bare An­zei­ge­pflicht be­steht und Kre­dit­in­sti­tute dort einem straf­be­wehr­ten Bank­ge­heim­nis un­ter­lie­gen?

Die Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit könnte etwa des­halb ge­recht­fer­tigt sein, weil mit der An­zei­ge­pflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch die Wirk­sam­keit steu­er­li­cher Kon­trol­len gewähr­leis­tet wird. Die Wirk­sam­keit steu­er­li­cher Kon­trol­len ist in­des ein zwin­gen­der Grund des All­ge­mein­in­ter­es­ses, der eine Be­schränkung der vom Ver­trag ga­ran­tier­ten Ver­kehrs­frei­hei­ten recht­fer­ti­gen kann. Die Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit ist al­ler­dings nur statt­haft, wenn sie ge­eig­net ist, die Er­rei­chung des frag­li­chen Ziels zu gewähr­leis­ten. Sie darf nicht über das hin­aus­ge­hen, was zur Er­rei­chung die­ses Ziels er­for­der­lich ist. So­weit die Wirk­sam­keit der Steu­er­auf­sicht als Recht­fer­ti­gungs­grund für die Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit an­zu­er­ken­nen wäre, ist die in § 33 Abs. 1 ErbStG ge­re­gelte An­zei­ge­pflicht, die sich auf ausländi­sche Zweig­stel­len von inländi­schen Ban­ken er­streckt, ge­eig­net, das Ziel ei­ner wirk­sa­men Steu­er­kon­trolle zu ver­fol­gen. Denn da­mit er­fasst die An­zei­ge­pflicht ei­ner inländi­schen Bank ihre ge­sam­ten un­selbständi­gen Zweig­stel­len.

Dem kann nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, eine wirk­same steu­er­li­che Kon­trolle sei schon des­halb nicht möglich, weil die An­zei­ge­pflicht nicht für ausländi­sche Ban­ken gelte. Na­tio­nale Re­ge­lun­gen zur steu­er­li­chen Kon­trolle müssen re­gelmäßig auf das In­land be­schränkt sein. Eine steu­er­li­che Kon­trolle un­ter Her­an­zie­hung ausländi­scher Ban­ken wi­der­spräche dem Ter­ri­to­ria­litätsprin­zip. Un­er­heb­lich ist, ob sich im Fall ei­ner Er­stre­ckung der An­zei­ge­pflicht auf ausländi­sche Zweig­stel­len inländi­scher Kre­dit­in­sti­tute das An­le­ger­ver­hal­ten da­hin ändern könnte, dass ver­mehrt Vermögen bei ausländi­schen Ban­ken an­ge­legt wer­den würde. Die An­zei­ge­pflicht hat letzt­lich auch keine über­schießende Ten­denz.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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