deen

Steuerberatung

Abzug „finaler“ Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte

Der BFH sieht aber­mals Klärungs­be­darf im Hin­blick auf die Berück­sich­ti­gung „fi­na­ler“ Ver­luste ei­ner EU-Be­triebsstätte und legt dem EuGH dazu meh­rere Fra­gen vor.

Im Streit­fall ging es um „fi­nale“ Ver­luste, die ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen AG aus ei­ner bri­ti­schen Be­triebsstätte ent­stan­den wa­ren. Ge­winne und Ver­luste aus ei­ner bri­ti­schen Be­triebsstätte sind nach den DBA-Re­ge­lun­gen mit Großbri­tan­nien un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt von der inländi­schen Be­steue­rung frei­ge­stellt.

Der BFH hat mit Ent­schei­dung vom 6.11.2019 (Az. I R 32/18) den EuGH um Klärung ge­be­ten, ob sich Ver­luste, die in­folge der Schließung der Be­triebsstätte in Großbri­tan­nien nicht berück­sich­tigt wur­den, auf­grund der Nie­der­las­sungs­frei­heit als „fi­nale“ Ver­luste min­dernd auf die steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage im In­land aus­wir­ken. Vor dem Hin­ter­grund des EuGH-Ur­teils vom 12.6.2018 (Rs. Be­vola und Jens W. Trock, C-650/16, DStR 2018, S. 1353) er­scheint dem BFH eine Berück­sich­ti­gungs­pflicht fi­na­ler Ver­luste von Frei­stel­lungs­be­triebsstätten wie­der denk­bar - ent­ge­gen der vor­her­ge­gan­ge­nen EuGH-Recht­spre­chung (EuGH-Ur­teil vom 17.12.2015, Rs. Ti­mac Agro Deutsch­land, C-388/14, BStBl. II 2016, S. 362). Da­bei fragt der BFH ex­pli­zit da­nach, ob eine Berück­sich­ti­gung „fi­na­ler“ EU-Be­triebsstätten­ver­luste so­wohl für Zwecke der Körper­schaft­steuer als auch der Ge­wer­be­steuer in Be­tracht kommt.

nach oben