Im Streitfall ging es um „finale“ Verluste, die einer in Deutschland ansässigen AG aus einer britischen Betriebsstätte entstanden waren. Gewinne und Verluste aus einer britischen Betriebsstätte sind nach den DBA-Regelungen mit Großbritannien unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freigestellt.
Der BFH hat mit Entscheidung vom 6.11.2019 (Az. I R 32/18) den EuGH um Klärung gebeten, ob sich Verluste, die infolge der Schließung der Betriebsstätte in Großbritannien nicht berücksichtigt wurden, aufgrund der Niederlassungsfreiheit als „finale“ Verluste mindernd auf die steuerliche Bemessungsgrundlage im Inland auswirken. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 12.6.2018 (Rs. Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, DStR 2018, S. 1353) erscheint dem BFH eine Berücksichtigungspflicht finaler Verluste von Freistellungsbetriebsstätten wieder denkbar - entgegen der vorhergegangenen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 17.12.2015, Rs. Timac Agro Deutschland, C-388/14, BStBl. II 2016, S. 362). Dabei fragt der BFH explizit danach, ob eine Berücksichtigung „finaler“ EU-Betriebsstättenverluste sowohl für Zwecke der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer in Betracht kommt.