Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Telekom Deutschland GmbH. Sie hat mit "StreamOn" eine (in unterschiedlichen Ausgestaltung buchbare) kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen entwickelt, bei deren Buchung das auf Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner entfallende Datenvolumen nicht auf das mit dem jeweiligen Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen für die Nutzung der per Mobilfunk bereitgestellten Internetverbindung angerechnet wird (sog. Zero-Rating).
Im Fall von "StreamOn Music&Video" willigt der Endkunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf max. 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Der Endkunde kann die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren, um unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen wieder eine max. Übertragungsqualität auch für Videostreaming zu ermöglichen. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden keine Reaktivierung durch den Kunden, stellt die Klägerin automatisiert die Standardeinstellungen (Nichtanrechnung auf das Inklusivdatenvolumen und Bandbreitenlimitierung) wieder her.
Die Bundesnetzagentur hatte mit Bescheid vom 15.12.2017 der Klägerin untersagt, insbesondere in der Zubuchoption "StreamOn" die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren. Den durch die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur am 8.6.2018 als unbegründet zurück. Am 22.6.2018 hat die Klägerin schließlich Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids erstrebte. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des VG Köln (1 L 253/18) sowie des OVG NRW (13 B 1734/18) ergangen sind, hat das VG das Hauptsacheverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität vorgelegt.
Die Gründe:
Das Gericht möchte vom EuGH vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen. Des Weiteren hat es dem EuGH verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß sog. Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Fall von "StreamOn" als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann.
Abschließend hat das Gericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Fall von "StreamOn" das Recht der Endnutzer i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.
Das Gericht möchte vom EuGH vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen.