deen

Aktuelles

EuGH-Vorlage: Müssen Banken bei Markenfälschungen Auskünfte über Kontodaten erteilen?

BGH 17.10.2013, I ZR 51/12

Darf ein Bank­in­sti­tut eine Aus­kunft über Na­men und An­schrift ei­nes Kon­to­in­ha­bers un­ter Hin­weis auf das Bank­ge­heim­nis ver­wei­gern, wenn über das Konto die Zah­lung des Kauf­prei­ses für ein gefälsch­tes Mar­ken­pro­dukt ab­ge­wi­ckelt wurde? Mit die­ser Frage mus­ste sich der BGH aus­ein­an­der­set­zen und hat die Sa­che im Hin­blick auf Art. 8 Abs. 3e der Richt­li­nie 2004/48/EG, der den Schutz der Ver­trau­lich­keit von In­for­ma­ti­ons­quel­len und die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten zum Ge­gen­stand hat, zur Vor­ab­ent­schei­dung an den EuGH wei­ter­ge­lei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Li­zenz­neh­me­rin für die Her­stel­lung und den Ver­trieb von Da­vi­doff-Parfüms. Im Ja­nuar 2011 hatte ein Verkäufer auf der In­ter­net­platt­form eBay ein Parfüm un­ter der Marke "Da­vi­doff Hot Wa­ter" an­ge­bo­ten. Da­bei han­delte es sich um eine Pro­duktfälschung. Als Konto, auf das die Zah­lung des Kauf­prei­ses er­fol­gen sollte, war bei eBay ein bei der be­klag­ten Spar­kasse geführ­tes Konto an­ge­ge­ben.

Die Kläge­rin er­stei­gerte das Parfüm und zahlte den Kauf­preis auf das an­ge­ge­bene Konto. Nach Dar­stel­lung der Kläge­rin konnte sie nicht in Er­fah­rung brin­gen, wer Verkäufer des gefälsch­ten Parfüms war. Sie for­derte des­halb die be­klagte Spar­kasse nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Mar­kenG auf, Aus­kunft über Na­men und An­schrift des In­ha­bers des Kon­tos zu ge­ben. Diese wei­gerte sich al­ler­dings und ver­wies auf das Bank­ge­heim­nis.

Das LG gab der Klage auf Aus­kunft statt; das OLG wies sie ab. Es war der An­sicht, Kre­dit­in­sti­tute hätten ge­genüber einem Mar­ken­in­ha­ber ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht hin­sicht­lich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten sol­cher Kun­den, über de­ren Konto der ge­werb­li­che Ver­kauf von of­fen­sicht­lich gefälsch­ter Ware ab­ge­wi­ckelt wurde. Die Re­ge­lun­gen in §§ 19 Abs. 2 Mar­kenG; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO seien mit der Richt­li­nie 2004/48/EG ver­ein­bar.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin setzte der BGH das Ver­fah­ren aus und legte die Sa­che dem EuGH mit der Frage zur Ent­schei­dung vor, ob ein Bank­in­sti­tut eine Aus­kunft über Na­men und An­schrift ei­nes Kon­to­in­ha­bers un­ter Hin­weis auf das Bank­ge­heim­nis ver­wei­gern darf, wenn über das Konto die Zah­lung des Kauf­prei­ses für ein gefälsch­tes Mar­ken­pro­dukt ab­ge­wi­ckelt wurde.

Die Gründe:
Mögli­cher­weise hat das In­ter­esse an ei­ner ef­fek­ti­ven Ver­fol­gung ei­ner Schutz­rechts­ver­let­zung Vor­rang vor dem In­ter­esse der Bank, die Iden­tität des Kon­to­in­ha­bers ge­heim zu hal­ten.

Der Ver­trieb des gefälsch­ten Parfüms stellte eine of­fen­sicht­li­che Rechts­ver­let­zung dar. Die be­klagte Spar­kasse er­brachte durch die Führung des Gi­ro­kon­tos, über das der Verkäufer den Zah­lungs­ver­kehr ab­ge­wi­ckelt hatte, auch eine für die rechts­ver­let­zende Tätig­keit ge­nutzte Dienst­leis­tung in ge­werb­li­chem Ausmaß. In­fol­ge­des­sen la­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Mar­kenG an sich vor.

Al­ler­dings braucht die Be­klagte die be­gehrte Aus­kunft nicht zu er­tei­len, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Ver­wei­ge­rung des Zeug­nis­ses im Pro­zess be­rech­tigt ist. Da § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Mar­kenG Art. 8 Abs. 3c der Richt­li­nie 2004/48/EG zur Durch­set­zung der Rechte des geis­ti­gen Ei­gen­tums um­setzt, muss das Recht zur Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft durch die Richt­li­nie ge­deckt sein. In Be­tracht kommt in­so­weit Art. 8 Abs. 3e der Richt­li­nie, der den Schutz der Ver­trau­lich­keit von In­for­ma­ti­ons­quel­len und die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten zum Ge­gen­stand hat.

Im vor­lie­gen­den Fall stellte sich nun die Frage, ob die Kon­to­da­ten, über die die Kläge­rin von der Spar­kasse Aus­kunft ver­langte, Art. 8 Abs. 3e der Richt­li­nie un­ter­fie­len und - wenn dies der Fall ge­we­sen sein sollte - ob gleich­wohl im In­ter­esse der ef­fek­ti­ven Ver­fol­gung von Mar­ken­ver­let­zun­gen die Be­klagte Aus­kunft über die Kon­to­da­ten ge­ben muss. Da die Frage die Aus­le­gung von Uni­ons­recht be­trifft, wurde sie dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben